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Sur la décision
| Référence : | CJUE, 26 mars 2026, C-505/24 |
|---|---|
| Numéro(s) : | C-505/24 |
| Conclusions de l'avocat général M. A. Biondi, présentées le 26 mars 2026.### | |
| Identifiant CELEX : | 62024CC0505 |
| Identifiant européen : | ECLI:EU:C:2026:272 |
Sur les parties
| Avocat général : | Biondi |
|---|
Texte intégral
Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
ANDREA BIONDI
vom 26. März 2026(1)
Rechtssache C-505/24 P
Condor Flugdienst GmbH
gegen
Ryanair DAC,
Europäische Kommission
„ Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Deutscher Luftverkehrsmarkt – Von der Bundesrepublik Deutschland zugunsten eines Luftfahrtunternehmens im Rahmen der Covid-19-Pandemie gewährte Beihilfe – Provisorischer Rechtsrahmen für staatliche Beihilfemaßnahmen – Rekapitalisierung der Condor Flugdienst GmbH – Beschluss der Europäischen Kommission, keine Einwände zu erheben – Nichtigkeitsklage – Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV – Rn. 67 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten – Lastenverteilung “
I. Einführung
1. Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung (im Folgenden: R&R-Beihilfen) gehören zu den Formen staatlicher Beihilfen nach dem Unionsrecht, die den Wettbewerb am stärksten verfälschen. Wie in Rn. 6 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten(2) anerkannt wird, ist der Marktaustritt ineffizienter Unternehmen ein normales und erwünschtes Merkmal einer funktionierenden Marktwirtschaft, das es effizienteren und technologisch fortgeschritteneren Wettbewerbern ermöglicht, Wachstum zu erzeugen. Es besteht somit die Gefahr, dass R&R-Beihilfen notwendige Marktanpassungen verzögern, indem sie in diesen Prozess eingreifen. Sie können das Wirtschaftswachstum in den betroffenen Sektoren erheblich verlangsamen, was sich negativ auf die Gesamtwirtschaft auswirkt und schädliche Folgen für den Binnenmarkt hat. Aufgrund dieser potenziell schwerwiegenden Wettbewerbsverzerrungen sind R&R-Beihilfen nur unter eng definierten Voraussetzungen zulässig.
2. Die R&R-Leitlinien, in denen die Voraussetzungen festgelegt sind, unter denen R&R-Beihilfen als gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, unterscheiden klar zwischen Rettungsbeihilfen, die vorübergehende Unterstützung bieten, und Umstrukturierungsbeihilfen, die darauf abzielen, die langfristige Rentabilität des Unternehmens(3) wiederherzustellen, damit es aus eigener Kraft und ohne fortgesetzte staatliche Unterstützung auf dem Markt bestehen kann(4).
3. Was Umstrukturierungsbeihilfen betrifft, so legt Abschnitt 3.5.2 der R&R-Leitlinien spezifische Anforderungen fest, um sicherzustellen, dass Höhe und Intensität der Beihilfe auf das für die Umstrukturierung unbedingt erforderliche Minimum beschränkt sind. Zu diesem Zweck müssen ein erheblicher „Eigenbeitrag“ zu den Umstrukturierungskosten(5) und eine angemessene „Lastenverteilung“ gewährleistet sein.
4. Die Lastenverteilung ist eine relativ neue Anforderung im Recht der staatlichen Beihilfen. Sie wurde erstmals in den Leitlinien für staatliche Beihilfen im Bankensektor von 2009(6) verankert, bevor sie in der Bankenmitteilung von 2013 eine zentrale Stelle einnahm(7). Anschließend wurde dieses Konzept in die überarbeiteten R&R-Leitlinien von 2014 aufgenommen, die als Teil eines umfassenderen Programms zur Modernisierung des staatlichen Beihilferechts (State Aid Modernisation, SAM) erlassen wurden. Gemäß Abschnitt 3.5.2.2 dieser Leitlinien verlangt das Konzept der Lastenverteilung zunächst, dass Anteilseigner und gegebenenfalls nachrangige Gläubiger bestehende Verluste in voller Höhe ausgleichen, bevor öffentliche Mittel zugeführt werden(8). Die Lastenverteilung stellt sicher, dass Beihilfen nicht dazu verwendet werden, Investoren vor den Folgen früherer Geschäftsentscheidungen zu schützen, da dies ein „moralisches Risiko“ begründen und die Marktdisziplin untergraben könnte(9). Tatsächlich ist die Gefahr eines moralischen Risikos, das entsteht, wenn Unternehmen davon ausgehen können, bei Auftreten von Schwierigkeiten – und wenn sie übermäßig riskante und nicht tragfähige Geschäftsstrategien anwenden –, gerettet zu werden, ein zentrales Anliegen, das dem Rechtsinstrument der R&R-Leitlinien zugrunde liegt(10).
5. Eine angemessene Lastenverteilung im Sinne der R&R-Leitlinien erfordert nicht nur, dass frühere Verluste vor jeglichem staatlichen Eingreifen vollständig ausgeglichen werden. Wie in Rn. 67 dieser Leitlinien festgelegt, wird außerdem gefordert, dass staatliche Beihilfen, die die Eigenkapitalposition des begünstigten Unternehmens verbessern, „zu Konditionen gewährt werden sollten, die dem Staat einen Anteil an künftigen Wertgewinnen des Empfängers zusichern, der angesichts des Verhältnisses zwischen dem Betrag des zugeführten staatlichen Kapitals und dem verbleibenden Eigenkapital des Unternehmens nach Berücksichtigung von Verlusten angemessen ist“. Die Streitfrage, die dem vorliegenden Rechtsmittel im Kern zugrunde liegt, betrifft die Anwendung dieser spezifischen Anforderung.
II. Hintergrund des Rechtsstreits, angefochtener Beschluss, angefochtenes Urteil und Anträge
6. Im Zeitraum von 2019 bis 2021 kamen der Rechtsmittelführerin, der Condor Flugdienst GmbH (im Folgenden: Condor) mehrere staatliche Beihilfemaßnahmen zugute, die in zwei Kategorien unterteilt werden können, nämlich zum einen in Beihilfemaßnahmen zur Bewältigung ihrer finanziellen Schwierigkeiten, die durch die Insolvenz ihrer ehemaligen Muttergesellschaft, der Thomas Cook Group plc (im Folgenden: Thomas Cook), verursacht worden sind, und zum anderen in Beihilfemaßnahmen zum Ausgleich der Schäden, die der Rechtsmittelführerin durch die Verhängung von Reisebeschränkungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie in den Zeiträumen vom 17. März bis zum 31. Dezember 2020 (im Folgenden: Covid-19-Beihilfen von 2020) bzw. vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2021 (im Folgenden: Covid-19-Beihilfen von 2021) entstanden sind(11).
7. Mit Beschluss vom 26. April 2020 genehmigte die Europäische Kommission die Covid-19-Beihilfen von 2020, die in Form von zwei Darlehen in Höhe von insgesamt 550 Mio. Euro (im Folgenden: Covid-19-Darlehen von 2020) gemäß Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV gewährt und durch eine staatliche Bürgschaft ergänzt wurden(12).
8. Mit Urteil vom 9. Juni 2021, Ryanair/Kommission (Condor; Covid-19)(13), erklärte das Gericht diesen Beschluss wegen Verletzung der Begründungspflicht für nichtig.
9. Am 26. Juli 2021 genehmigte die Kommission zunächst erneut die Covid-19-Beihilfen von 2020. Um jedoch dem vorgenannten Urteil zu entsprechen, schloss die Kommission in ihrem Beschluss bei der Berechnung des Condor entstandenen Schadens zum einen die Kosten, die Condor aufgrund der Verlängerung des Insolvenzverfahrens entstanden waren, aus. Zum anderen stellte sie auf der Grundlage von seitens der deutschen Behörden nachträglich gelieferten Daten fest, dass Condor in Höhe von 91,745 Mio. Euro zuzüglich Zinsen überkompensiert worden sei(14).
10. Zweitens genehmigte die Kommission die Covid-19-Beihilfen von 2021, die in Form einer teilweisen Abschreibung in Höhe von 60 Mio. Euro aus den Covid-19-Darlehen von 2020 erfolgten, als gemäß Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar(15).
11. Schließlich genehmigte die Kommission gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV und gemäß den R&R-Leitlinien eine zwei Teile umfassende Beihilfemaßnahme zur Unterstützung der Umstrukturierung und Fortführung des Betriebs von Condor (im Folgenden: die betreffende Maßnahme). Der erste Teil bestand in einer Änderung der Konditionen der Covid-19-Darlehen von 2020 und einer teilweisen Abschreibung von Schulden in Höhe von 90 Mio. Euro aus diesen Darlehen. Der zweite Teil bestand in der Abschreibung einer Verbindlichkeit in Höhe von 20,2 Mio. Euro, was den Zinsen entsprach, die Condor aufgrund des geänderten Beschlusses über die Covid-19-Beihilfen von 2020(16) (im Folgenden: angefochtener Beschluss) zurückzahlen musste. Beide waren sie Teil eines Finanzpakets, das von der Bundesrepublik Deutschland, dem neuen Anteilseigner von Condor, der Attestor Limited (im Folgenden: Attestor), und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (im Folgenden: KfW) zur Umstrukturierung und Fortführung des Betriebs von Condor ausgehandelt worden war (im Folgenden: Übernahmevereinbarung).
12. Ryanair DAC (im Folgenden: Ryanair) erhob Klage auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses und machte u. a. geltend, dass ihre Verfahrensrechte als Beteiligte dadurch verletzt worden seien, dass die Kommission es versäumt habe, das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene Verfahren einzuleiten, obwohl ernsthafte Schwierigkeiten im Hinblick auf die Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt bestanden hätten(17). Das Gericht wies im angefochtenen Urteil die meisten der von Ryanair geltend gemachten Klagegründe zurück, mit Ausnahme von zwei Rügen im sechsten Klagegrund, mit denen vorgetragen wurde, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die Beihilfe verhältnismäßig sei. Das Gericht stellte fest, dass Ryanair in rechtlich ausreichender Weise dargelegt habe, dass die Kommission Zweifel hätte haben müssen, die die Eröffnung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV rechtfertigten, und zwar erstens im Hinblick darauf, ob die betreffende Maßnahme das in Rn. 67 der R&R-Leitlinien festgelegte Erfordernis einer angemessenen Lastenverteilung erfülle, und zweitens hinsichtlich der Frage, ob der Umfang der Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen den insbesondere in Abschnitt 3.6.2.2 dieser Leitlinien vorgesehenen Anforderungen entspreche.
13. Das Gericht hob daher den angefochtenen Beschluss auf, ohne die beiden übrigen Klagegründe zu prüfen, die sich auf einen Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit sowie auf eine Verletzung der Begründungspflicht bezogen(18).
14. Gegen das Urteil des Gerichts legte Condor am 18. Juli 2024 ein Rechtsmittel ein. Condor, Ryanair, die Bundesrepublik Deutschland und die Kommission wurden in der mündlichen Verhandlung am 20. November 2025 angehört.
15. Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Condor, das angefochtene Urteil aufzuheben, die Klage von Ryanair in vollem Umfang abzuweisen und Ryanair die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug sowie des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
16. Die Kommission und die Bundesrepublik Deutschland machen jeweils geltend, dass der Gerichtshof dem Rechtsmittel stattgeben, das angefochtene Urteil aufheben und Ryanair die Kosten aufzuerlegen solle.
17. Ryanair macht geltend, der Gerichtshof solle das Rechtsmittel zurückweisen und Condor die gesamten Kosten auferlegen, die Ryanair im vorliegenden Verfahren entstanden sind.
III. Das Rechtsmittel
18. Zur Begründung ihres Rechtsmittels macht Condor drei Gründe geltend. Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund widerspricht sie der Auslegung des Gerichts zum Anwendungsbereich von Rn. 67 der R&R-Leitlinien. Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht sie geltend, dass der angefochtene Beschluss jedenfalls mit Rn. 67 vereinbar sei und dass das Gericht im Wesentlichen versäumt habe, den Inhalt dieses Beschlusses zu würdigen. Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund trägt Condor vor, dass die angeblich unzureichende Prüfung durch die Kommission keine Auswirkung auf das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses gehabt habe.
19. Auf Wunsch des Gerichtshofs konzentrieren sich die vorliegenden Schlussanträge ausschließlich auf den zweiten Rechtsmittelgrund.
A. Zweiter Rechtsmittelgrund
20. Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wendet sich Condor, unterstützt von der Kommission und der Bundesrepublik Deutschland, gegen die Rn. 207, 232 und 233 des angefochtenen Urteils.
21. In diesen Randnummern stellte das Gericht fest, dass die Kommission es versäumt habe, zu prüfen, ob die betreffende Maßnahme den Anforderungen von Rn. 67 der R&R-Leitlinien entspreche. Das Gericht führte aus, dass nichts in dem angefochtenen Beschluss darauf hindeute, dass die Kommission sich mit der Frage befasst habe, ob die betreffende Maßnahme zu Konditionen erlassen worden sei, die der Bundesrepublik Deutschland einen angemessenen Anteil an künftigen Wertgewinnen von Condor zusicherten(19). In Rn. 232 dieses Urteils wies das Gericht das Vorbringen von Condor zurück, wonach für die künftige Tilgung der verbleibenden Verbindlichkeiten aus den Covid-19-Darlehen von 2020 davon auszugehen sei, dass damit dem Staat im Sinne von Rn. 67 der R&R-Leitlinien „ein [angemessener] Anteil an künftigen Wertgewinnen“ von Condor garantiert werde. Erstens lag in diesem Vorbringen nach Ansicht des Gerichts eine Ergänzung der Begründung des angefochtenen Beschlusses. Zweitens stellte das Gericht fest, dass, sollte diesem Argument von Condor gefolgt werden, die Gefahr bestünde, die in Rn. 67 der R&R-Leitlinien vorgesehene Anforderung völlig auszuhöhlen. Eine teilweise Schuldenabschreibung bedeute nämlich naturgemäß, dass der nicht abgeschriebene Teil der Schulden beglichen werde. Condors Vorbringen liefe somit darauf hinaus, die teilweise Schuldenabschreibung de facto vom Anwendungsbereich der Rn. 67 der R&R-Leitlinien auszunehmen.
22. Condor macht geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Kommission Bedenken in Bezug auf die Frage, ob die fragliche Maßnahme der in Rn. 67 der R&R-Leitlinien vorgesehenen Anforderung entspreche, hätte haben müssen. Nach Ansicht von Condor enthält der angefochtene Beschluss ausreichende Anhaltspunkte, um davon auszugehen, dass diese Anforderung erfüllt ist, auch wenn er nicht ausdrücklich auf Rn. 67 verweise.
23. Ich möchte zunächst feststellen, dass die Unionsgerichte nach ständiger Rechtsprechung bei der Überprüfung von Rechtsakten gemäß Art. 263 AEUV unter keinen Umständen die Begründung des Urhebers des streitigen Rechtsakts durch ihre eigene ersetzen dürfen(20). Nachdem das Gericht zu dem Schluss gelangt war, dass die Kommission es verabsäumt habe, zu prüfen, ob die fragliche Maßnahme mit Rn. 67 der R&R-Leitlinien vereinbar sei, war es nicht Sache des Gerichts, selbst eine solche Prüfung vorzunehmen, indem es eine Feststellung dazu traf, ob die betreffende Maßnahme auf der Grundlage der in dem fraglichen Beschluss enthaltenen Informationen zu Bedingungen gewährt worden war, die der Bundesrepublik Deutschland einen angemessenen Anteil an künftigen Wertgewinnen von Condor zusicherten.
24. Es trifft zwar zu, wie Condor geltend macht, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. September 2023, Ryanair/Kommission(21), festgestellt hat, dass das Gericht befugt ist, den Inhalt des vor ihm angefochtenen Beschlusses wiederzugeben und aus den darin enthaltenen Angaben Schlussfolgerungen zu ziehen. Dies ermächtigt das Gericht jedoch nicht – noch verpflichtet es dieses –, von sich aus eine Beurteilung vorzunehmen, die anzustellen die Kommission versäumt hat, insbesondere wenn eine solche Beurteilung die Ausübung von Ermessen beinhaltet. Nach der Rechtsprechung stellt die Feststellung einer unzureichenden oder unvollständigen Prüfung einen Anhaltspunkt für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten bei der Beurteilung der in Rede stehenden Maßnahme dar, was schon für sich genommen die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses, keine Einwände zu erheben, in Frage stellt(22).
25. Condor ist somit zwar befugt, die Schlussfolgerung des Gerichts in Frage zu stellen, dass in dem fraglichen Beschluss nicht geprüft worden sei, ob der in Rn. 67 der R&R-Leitlinien vorgesehenen Anforderung entsprochen worden sei, doch kann Condor dem Gericht nicht vorwerfen, nicht geprüft zu haben, ob die betreffende Maßnahme angesichts der in dem fraglichen Beschluss enthaltenen Angaben mit dieser Randnummer in Einklang stehe.
26. Nach dieser Klarstellung wende ich mich den beiden unterschiedlichen von Condor vorgebrachten Gründen zu. Anschließend werde ich die spezifischen Argumente prüfen, die die Kommission und die Bundesrepublik Deutschland zur Stützung des zweiten Rechtsmittelgrundes vorgebracht haben.
1. Das erste Vorbringen zum zweiten Rechtsmittelgrund
27. Mit dem ersten Vorbringen zum zweiten Rechtsmittelgrund macht Condor geltend, dass das Gericht, indem es das Argument, wonach davon ausgegangen werden könne, dass die künftige Tilgung der verbleibenden Verbindlichkeiten aus den Covid-19-Darlehen von 2020 dem Staat im Sinne von Rn. 67 der R&R-Leitlinien „ein[en] angemessene[n] Anteil an künftigen Wertgewinnen“ von Condor garantiere, zurückgewiesen habe, sowohl das Vorbringen von Condor als auch dasjenige der Kommission offensichtlich verzerrt dargestellt habe. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass Condor „im Lauf des Verfahrens“ die Begründung des angefochtenen Beschlusses „ergänzt“ habe(23). Sowohl die Kommission als auch Condor hätten in ihren jeweiligen Schriftsätzen in Wirklichkeit argumentiert, dass sich aus dem 126. Erwägungsgrund dieses Beschlusses eindeutig ergebe, dass das Angebot von Attestor die besten Bedingungen für die Rückzahlung der öffentlichen Darlehen biete und dass das von Attestor angebotene Finanzpaket auch die potenziellen künftigen Gewinne widerspiegele, die Condor erwirtschaften könne(24).
28. In dem angeführten 126. Erwägungsgrund dieses Beschlusses stellte die Kommission nach einer kurzen Darstellung der verschiedenen Komponenten der betreffenden Maßnahme fest, dass die Konditionen der Übernahmevereinbarung und die Umstrukturierung der Covid-19-Darlehen von 2020 ein Paket darstellten, das darauf abziele, den Nutzen für Attestor zu maximieren sowie die Rückzahlung des Darlehens zu optimieren, und dass beide voneinander abhingen. Zwar sei der fällige Gesamtzinsbetrag für das umstrukturierte Darlehen niedriger als der des ursprünglichen Darlehens, doch „war er Teil eines ausgehandelten Pakets, das darauf abzielte, die Rendite sowohl für Attestor als auch für die deutsche Regierung zu maximieren, und [kann] somit als angemessene Vergütung der Beihilfe angesehen werden“.
29. Mir ist nicht klar, inwiefern dieser Erwägungsgrund die Frage behandeln soll, ob der Teil der betreffenden Maßnahme, für den das Gericht angenommen hat, dass er unter Rn. 67 der R&R-Leitlinien falle, nämlich die teilweise Abschreibung von Schulden, die in dieser Randnummer niedergelegte Anforderung erfüllte. Die im 126. Erwägungsgrund enthaltene Beurteilung betrifft die Bedingungen, unter denen der nicht abgeschriebene Teil der Schulden vergütet werden sollte. Er bezieht sich vielmehr auf das in Rn. 54 der Leitlinien festgelegte Erfordernis, wonach Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten angemessen vergütet werden müssen. Nichts in diesem Erwägungsgrund deutet darauf hin, dass die Kommission geprüft hätte, ob die in der betreffenden Maßnahme vorgesehene teilweise Schuldenabschreibung der Bundesrepublik Deutschland einen angemessenen Anteil an künftigen Wertgewinnen des begünstigten Unternehmens gewährt.
30. Das Gericht hat das auf den 126. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses gestützte Vorbringen von Condor nicht falsch wiedergegeben. Es hat dieses Vorbringen lediglich zurückgewiesen, nachdem es festgestellt hatte, dass nichts in dem angefochtenen Beschluss, also auch nicht in dessen 126. Erwägungsgrund, darauf hindeute, dass die Kommission geprüft habe, ob die betreffende Maßnahme – die als Stärkung der Eigenkapitalposition von Condor erachtet worden sei – dem Staat einen angemessenen Anteil an künftigen Wertgewinnen von Condor verschaffe, wie dies Rn. 67 der R&R-Leitlinien verlangt. Das erste Vorbringen zum zweiten Rechtsmittelgrund ist daher meiner Ansicht nach zurückzuweisen.
2. Das zweite Vorbringen zum zweiten Rechtsmittelgrund
31. Mit dem zweiten Vorbringen zum zweiten Rechtsmittelgrund macht Condor geltend, dem Gericht sei ein Rechtsfehler unterlaufen, als es festgestellt habe, dass die Sicherstellung der besten Bedingungen für die Rückzahlung der öffentlichen Darlehen durch das von Attestor angebotene Paket nicht als Gewährung eines angemessenen Anteils an künftigen Wertgewinnen für den Staat im Sinne von Rn. 67 der R&R-Leitlinien angesehen werden könne. Dieses Paket umfasse eine teilweise Abschreibung sowie einen Earn-out-Mechanismus für Teile der umstrukturierten Darlehen, wonach bei guter Geschäftsentwicklung ein größerer Teil des Darlehensbetrags zurückgezahlt würde. Die Argumentation des Gerichts, dass „[e]ine teilweise Schuldenabschreibung … nämlich naturgemäß [bedeutet], dass der nicht abgeschriebene Teil der Schulden beglichen wird“(25), habe das Vorbringen von Condor und der Kommission, das sich auf den 126. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses stütze, unberücksichtigt gelassen.
32. Wie ich bereits in Nr. 29 der vorliegenden Schlussanträge festgestellt habe, befasst sich der 126. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses überhaupt nicht mit der Frage der Vereinbarkeit der Schuldenabschreibung mit Rn. 67 der R&R-Leitlinien. Die bloße Feststellung, dass das mit Attestor ausgehandelte finanzielle Paket eine angemessene Vergütung der Beihilfe darstelle, konnte das Gericht nicht zu der Auffassung führen, dass die Kommission diese Voraussetzung ordnungsgemäß geprüft und, ohne weitere Nachforschungen für notwendig zu halten, zu Recht angenommen habe, dass dieses Paket der Bundesrepublik Deutschland als Gegenleistung für die in der betreffenden Maßnahme enthaltene teilweise Schuldenabschreibung einen angemessenen Anteil an künftigen Wertgewinnen von Condor einräume.
33. Was den in diesem Paket vorgesehenen Earn-out-Mechanismus betrifft, so ist unstreitig, dass dieser Mechanismus eine an die Rückzahlung des verbleibenden Teils der umstrukturierten Darlehen geknüpfte Bedingung darstellt und daher für die Beurteilung der Frage, ob die von der Bundesrepublik Deutschland vereinbarte teilweise Schuldenabschreibung mit Rn. 67 der R&R-Leitlinien vereinbar ist, nicht relevant ist. Ein anderes Ergebnis würde, wie das Gericht in Rn. 232 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, darauf hinauslaufen, die teilweise Schuldenabschreibung de facto vom Anwendungsbereich der Rn. 67 dieser Leitlinien auszunehmen.
34. Dem Gericht ist daher weder ein Rechtsfehler unterlaufen, noch ist es nicht auf das auf den 126. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses gestützte Vorbringen von Condor und der Kommission eingegangen. Würde man diesem Vorbringen folgen, so hätte das bedeutet, die Lücken in der Begründung des angefochtenen Beschlusses oder in Bezug auf die von der Kommission vorgenommene Prüfung der Einhaltung der in den R&R-Leitlinien festgelegten Anforderungen zu füllen. Beides ist im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Beschlüssen der Kommission gemäß Art. 263 AEUV unzulässig.
35. Ich bin daher der Ansicht, dass auch das zweite Vorbringen zum zweiten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist.
3. Die von der Kommission und der Bundesrepublik Deutschland zur Stützung des zweiten Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Argumente
36. Zur Stützung des zweiten Rechtsmittelgrundes von Condor macht die Kommission geltend, dass die Beurteilung, aus der sich die Vereinbarkeit der Beihilfe mit Rn. 67 der R&R-Leitlinien ergebe, in den Erwägungsgründen 135 und 136 des angefochtenen Beschlusses enthalten sei, in denen festgestellt worden sei, dass die betreffende Maßnahme aufgrund eines vollständigen Verlusts der Rechte des bestehenden Anteilseigners(26) und eines fast vollständigen Verlusts der Forderungen der Gläubiger von Condor(27) eine angemessene Lastenverteilung beinhalte(28). Nach Ansicht der Kommission hat das Gericht sowohl diese Beurteilung als auch ihre diesbezüglichen Hauptargumente in ihrer Klagebeantwortung und Gegenerwiderung außer Acht gelassen, damit den angefochtenen Beschluss falsch ausgelegt(29) und es versäumt, ihre Entscheidung zu begründen.
37. Die Kommission macht außerdem geltend, das Gericht habe Rn. 67 der R&R-Leitlinien falsch ausgelegt. Sie argumentiert, dass die Rn. 66 und 67 dieser Leitlinien darauf abzielten, die Gefahr eines moralischen Risikos in Bezug auf bestehende Investoren zu verringern, indem verhindert werde, dass diese durch Umstrukturierungsbeihilfen vor den Folgen ihrer Entscheidung, in das begünstigte Unternehmen zu investieren, geschützt würden. Die „bestehenden Investoren“ seien die bestehenden Anteilseigner und in gewissem Umfang nachrangige Gläubiger. Attestor, dessen Einstieg bei Condor durch die Genehmigung der betreffenden Maßnahme ermöglicht worden sei, sei hingegen nicht als Anteilseigner im Sinne von Rn. 67 der R&R-Leitlinien anzusehen. Die nach Rn. 67 erforderliche Lastenverteilung stehe im Verhältnis zu „dem verbleibenden Eigenkapital des Unternehmens nach Berücksichtigung von Verlusten“. Wenn daher wie im vorliegenden Fall ein vollständiger Verlust der Rechte der bestehenden Anteilseigner und ein fast vollständiger Verlust der Forderungen der Gläubiger vorliege, sei jeder Anteil des Staates an den künftigen Gewinnen des umstrukturierten Unternehmens angemessen, einschließlich eines Anteils von 0 %. Die Bundesrepublik Deutschland argumentiert in ihrer Rechtsmittelbeantwortung ähnlich.
38. Diese Gründe wurden von Condor in ihrer Erwiderung und im Laufe der mündlichen Verhandlung unterstützt.
39. Die Kommission und die Bundesrepublik Deutschland machen ferner geltend, das Gericht habe den der Kommission bei komplexen wirtschaftlichen und/oder sozialen Wertungen zustehenden Beurteilungsspielraum außer Acht gelassen. Insbesondere wirft die Bundesrepublik Deutschland dem Gericht vor, die Grenzen seiner Zuständigkeit bei der gerichtlichen Überprüfung von Beschlüssen, gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates(30) keine Einwände zu erheben, überschritten zu haben. Die Bundesrepublik Deutschland fügt hinzu, dass es für die Frage, ob die Kommission Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilfen mit Rn. 67 der R&R-Leitlinien hätte hegen müssen, nicht darauf ankomme, ob oder in welchem Umfang der angefochtene Beschluss ausdrücklich auf Rn. 67 der R&R-Leitlinien eingehe. Dies betreffe allenfalls die Frage, ob der angefochtene Beschluss hinreichend begründet sei oder nicht. Das Gericht vermische diese beiden Aspekte in rechtsfehlerhafter Weise. Die Kommission macht ihrerseits geltend, das Gericht habe den ihr bei der Auslegung der R&R-Leitlinien zustehenden Beurteilungsspielraum verkannt.
40. In der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht hat Ryanair eine Unzulässigkeitseinrede erhoben und geltend gemacht, dass das Vorbringen der Kommission zu den Erwägungsgründen 135 und 136 im Rahmen eines Anschlussrechtsmittels hätte vorgebracht werden müssen, da es sich um einen Grund handele, der von Condor in ihrem Rechtsmittel nicht vorgebracht worden sei.
41. Es ist daran zu erinnern, dass die Parteien der betreffenden Rechtssache vor dem Gericht, die ein Interesse an der Stattgabe oder Zurückweisung des Rechtsmittels haben, gemäß den Art. 172 und 174 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs eine Rechtsmittelbeantwortung einreichen können, die auf die vollständige oder teilweise Stattgabe oder Zurückweisung des Rechtsmittels gerichtet ist. Diese Parteien können ferner gemäß Art. 176 und Art. 178 Abs. 1 und 3 Satz 2 der Verfahrensordnung ein Anschlussrechtsmittel einlegen, das mit gesondertem, von der Rechtsmittelbeantwortung getrenntem Schriftsatz einzulegen ist und das auf der Grundlage von Rechtsgründen und -argumenten, die sich von den in der Rechtsmittelbeantwortung geltend gemachten Gründen und Argumenten unterscheiden, auf die vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidung des Gerichts gerichtet ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich aus diesen Bestimmungen, dass die Rechtsmittelbeantwortung gemäß Art. 172 der Verfahrensordnung nicht auf die Aufhebung der Entscheidung des Gerichts aus anderen als den in der Rechtsmittelschrift geltend gemachten und von ihnen autonomen Gründen gerichtet sein kann, da solche Gründe nur im Rahmen eines Anschlussrechtsmittels geltend gemacht werden können(31).
42. Im vorliegenden Fall bezieht sich der von der Kommission vorgebrachte Rechtsmittelgrund, wonach das Gericht die Beurteilung im 135. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses außer Acht gelassen habe, auf keinen der von Condor zur Stützung ihres Rechtsmittels vorgebrachten Gründe. Obwohl er formal der Stützung des zweiten Rechtsmittelgrundes diente, enthält er eine völlig neue Kritik an der Begründung des Gerichts. Nach Ansicht der Kommission ist die Prüfung der Vereinbarkeit mit Rn. 67 der R&R-Leitlinien im 135. Erwägungsgrund dieses Beschlusses enthalten, in dem die Kommission festgestellt habe, dass kein verbleibendes Eigenkapital vorhanden sei, das es der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht hätte, an künftigen Wertgewinnen von Condor angemessen teilzuhaben. Hingegen hat Condor in ihrer Rechtsmittelschrift vorgetragen, dass Rn. 67 von der Kommission im 126. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses beachtet worden sei und dass das mit Attestor vereinbarte finanzielle Paket der Bundesrepublik Deutschland einen solchen Anteil gewährt habe.
43. Der von der Kommission vorgebrachte Grund stützt sich zudem auf eine Auslegung von Rn. 67 der R&R-Leitlinien, die sich von der von Condor vertretenen unterscheidet und dieser widerspricht. Während Condor in ihrem ersten Rechtsmittelgrund die Prämisse ausdrücklich zurückgewiesen hat, dass die Gefahr eines moralischen Risikos der Grundgedanke von Rn. 67 der R&R-Leitlinien sei, und geltend macht, das Gericht habe diesen Grundgedanken, der in Wirklichkeit den Rn. 65 und 66 zugrunde liege, rechtsfehlerhaft auf Rn. 67 übertragen, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Verringerung eines solchen Risikos tatsächlich das Hauptziel dieser Randnummer sei. Darüber hinaus argumentiert die Kommission, dass Rn. 67 der R&R-Leitlinien nicht neue Investoren betreffe, während Condor in ihrem Rechtsmittel geltend gemacht hat, dass das von Attestor angebotene finanzielle Paket eine angemessene Vergütung der Beihilfe darstelle und dem Staat einen angemessenen Anteil an etwaigen künftigen Wertgewinnen von Condor einräume, womit sie implizit anerkannt hat, dass die vorgenannte Rn. 67 Auswirkungen auf neue Investoren haben könne.
44. Schließlich – und dies ist der wichtigste Punkt – machen Condor in ihrem Rechtsmittel und die Kommission in ihrer Rechtsmittelbeantwortung, indem sie sich gegen die Feststellung des Gerichts wenden, dass der angefochtene Beschluss keine Prüfung der Vereinbarkeit mit Rn. 67 der R&R-Leitlinien enthalte, unterschiedliche Rechtsfehler geltend. Während die Kommission eine fehlerhafte Auslegung der vorgenannten Rn. 67 und des 135. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses geltend macht, trägt Condor vor, dass ihr Vorbringen zur Relevanz des 126. Erwägungsgrundes verzerrt wiedergegeben worden sei und dass die Begründung des Gerichts bezüglich der Zurückweisung dieses sich auf den 126. Erwägungsgrund des Beschlusses beziehenden Vorbringens rechtsfehlerhaft und unzureichend bzw. in sonstiger Weise unzulänglich sei.
45. Ich bin daher der Ansicht, dass die Kommission in ihrer Rechtsmittelbeantwortung einen eigenständigen und selbständigen Grund vorgebracht hat, der für unzulässig erklärt werden sollte. Das Gleiche gilt für den entsprechenden Grund, den die Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht hat, sowie für die in Nr. 39 der vorliegenden Schlussanträge genannten Gründe der Kommission und der Bundesrepublik Deutschland. In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass Condor hinsichtlich der Frage, ob Rn. 67 der R&R-Leitlinien auf die Abschreibung von Schulden anwendbar sei, in ihrem ersten Rechtsmittelgrund sowie in ihrem dritten Rechtsmittelgrund in Bezug auf die Eignung der Maßnahme zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen, nicht jedoch im Rahmen ihres zweiten Rechtsmittelgrundes geltend gemacht hat, dass das Gericht den Beurteilungsspielraum der Kommission missachtet habe.
46. Dagegen ist der von der Kommission geltend gemachte Grund, das Gericht habe ihr in der Klagebeantwortung und in der Gegenerwiderung in erster Instanz vorgebrachtes Hauptargument zu den Erwägungsgründen 135 und 136 des angefochtenen Beschlusses außer Acht gelassen, zulässig.
47. Der Gerichtshof hat nämlich klargestellt, dass sich im Rechtsmittelverfahren die Kontrolle insbesondere darauf richtet, zu prüfen, ob das Gericht auf alle vom Kläger vorgebrachten Argumente rechtlich hinreichend eingegangen ist, und dass mit dem Rechtsmittelgrund, mit dem geltend gemacht wird, das Gericht sei auf im ersten Rechtszug vorgebrachte Argumente nicht eingegangen, im Wesentlichen ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt wird(32). Eine fehlende oder unzureichende Begründung ist ein Gesichtspunkt zwingenden Rechts, den der Unionsrichter von Amts wegen prüfen kann und muss(33).
48. Dieser Rechtsmittelgrund ist jedoch meiner Ansicht nach unbegründet.
49. Zur Begründung hierfür verweist die Kommission auf die Rn. 122 und 123 ihrer Klagebeantwortung und auf die Rn. 94 und 95 ihrer Gegenerwiderung in erster Instanz.
50. In diesen beiden Randnummern ihrer Klagebeantwortung, in denen sie sich mit dem sechsten Klagegrund von Ryanair befasst, argumentiert die Kommission, dass die Anforderung der Lastenverteilung erfüllt sei. Erstens seien insbesondere die Anteile an Condor in eine Treuhandgesellschaft eingebracht worden, wobei der frühere Eigner von Condor den gesamten Wert seiner Beteiligung verloren habe und in keiner Weise von etwaigen Gewinnen aus einer erfolgreichen Umstrukturierung des begünstigten Unternehmens profitiere. Zweitens hätten auch die Gläubiger des begünstigten Unternehmens im Insolvenzverfahren fast alle ihre Forderungen abgeschrieben. Der 135. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, auf den in der Klagebeantwortung der Kommission nur einmal Bezug genommen wird, wird dort in Fn. 164 zur Stützung dieses Vorbringens angeführt. Weder der Verweis auf den 135. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses noch das von der Kommission in den Rn. 122 und 123 ihrer Klagebeantwortung vorgebrachte Argument geht ausdrücklich auf Rn. 67 der R&R-Leitlinien ein.
51. In den Rn. 94 und 95 ihrer Gegenerwiderung hat die Kommission geltend gemacht, Ryanair habe keinen Beweis zur Stützung ihrer Behauptung vorgelegt, der Verkaufspreis von Condor habe die potenziellen künftigen Gewinne, die das begünstigte Unternehmen erzielen könnte, nicht widergespiegelt, und daran erinnert, dass „der Zweck der Lastenverteilung darin besteht, sicherzustellen, dass die bestehenden Anteilseigner (und nachrangigen Gläubiger) nicht unangemessen von der Eigenkapitalhilfe durch den Staat profitieren, sondern dass sie die Verluste, soweit möglich, in vollem Umfang tragen“(34).
52. Ich erinnere daran, dass das Gericht nach der Rechtsprechung nicht verpflichtet ist, bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln. Die Begründung des Gerichts kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann(35).
53. Im vorliegenden Fall kann der bloße Verweis auf den 135. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses in den schriftlichen Ausführungen der Kommission im ersten Rechtszug vernünftigerweise nicht als „Hauptargumente“ bezeichnet werden. Unter diesen Umständen war das Gericht nicht verpflichtet, über die bloße Feststellung hinauszugehen, dass eine Prüfung der Vereinbarkeit mit Rn. 67 der R&R-Leitlinien in dem angefochtenen Beschluss fehlte.
54. Ferner ist festzustellen, dass die Auslegung von Rn. 67 der R&R-Leitlinien, die die Kommission in ihrer Rechtsmittelbeantwortung im vorliegenden Rechtsmittelverfahren vertritt – wonach diese Randnummer nicht auf neue Investoren anwendbar sei und einen staatlichen Anteil von 0 % zulasse, wenn nach Berücksichtigung von Verlusten kein Eigenkapital des Unternehmens mehr vorhanden sei – weder aus dem angefochtenen Beschluss noch den schriftlichen Einlassungen der Kommission vor dem Gericht hervorgeht. Sie scheint erst im vorliegenden Verfahren entwickelt worden zu sein. Die Argumentation der Kommission zielt offenbar weniger darauf ab, die Feststellungen des Gerichts anzufechten oder eine mangelnde Begründung seinerseits zu beanstanden, als vielmehr darauf, die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu ergänzen, was nicht im Rahmen einer Nichtigkeitsklage vor dem Gericht und erst recht nicht im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof zulässig ist.
55. Unter diesen Umständen kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, dass es keine konkreten Gründe für das Eingehen auf Gesichtspunkte genannt hat, die ihm gegenüber weder klar formuliert noch inhaltlich näher ausgeführt worden sind. Es kann ihm auch nicht vorgeworfen werden, dass es sich auf das von der Kommission im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Argument konzentriert hat, wonach Rn. 67 der R&R-Leitlinien auf eine Schuldenabschreibung nicht anwendbar sei(36).
56. Aus alledem folgt meiner Ansicht nach, dass das von der Kommission und der Bundesrepublik Deutschland zur Stützung des zweiten Rechtsmittelgrundes vorgebrachte Vorbringen als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen ist.
57. Die folgenden Erwägungen zur Begründetheit des Vorbringens, das meiner Ansicht nach für unzulässig erklärt werden sollte, werden daher für den Fall vorgetragen, dass der Gerichtshof meinem Vorschlag nicht folgt.
58. Zunächst möchte ich auf die beiden in Nr. 39 der vorliegenden Schlussanträge genannten Kritikpunkte der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission eingehen.
59. Die Bundesrepublik Deutschland beanstandet die Feststellung des Gerichts in Rn. 35 des angefochtenen Urteils, wonach die gerichtliche Überprüfung des Vorliegens von „Bedenken“(37) hinsichtlich der Frage, ob die betreffende Maßnahme, soweit sie in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV falle, mit dem Binnenmarkt vereinbar sei, naturgemäß über die Prüfung hinausgehe, ob ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliege oder nicht. Die Bundesrepublik Deutschland macht geltend, dass ein solcher Ansatz zu einer umfassenderen Überprüfung eines Beschlusses der Kommission, kein förmliches Prüfverfahren gemäß Art. 4 der Verordnung 2015/1589 zu eröffnen, führe als die eines am Ende eines solchen Verfahrens erlassenen Beschlusses der Kommission.
60. Ich erinnere daran, dass ausschließlich die Kommission für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt gemäß Art. 107 Abs. 3 AEUV zuständig ist(38), die auch im Hinblick auf die vorläufige Prüfung einer bestimmten Maßnahme über ein weites Ermessen verfügt, dessen Ausübung komplexe wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt. Dementsprechend ist es ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die gerichtliche Nachprüfung dieser Wertungen begrenzt ist(39).
61. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Frage, ob im Stadium der vorläufigen Prüfung ernsthafte Schwierigkeiten bestehen, die den Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens rechtfertigen, von der materiellen Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahme unterscheidet. Wie das Gericht in Rn. 35 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, ist der Begriff der „Bedenken“ in Art. 4 Abs. 3 und 4 der Verordnung 2015/1589, die sich in Form des Vorliegens ernsthafter Schwierigkeiten äußern, denen die Kommission bei der Prüfung, ob die fragliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt oder mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, begegnet, seinem Wesen nach objektiv(40). Die Unionsgerichte müssen in der Lage sein, objektiv zu beurteilen, ob die Kommission in der Lage war, alle relevanten Fragen zu klären, ohne das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, indem sie die Gründe für den Beschluss, keine Einwände zu erheben, zu den Informationen, die der Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses vorlagen, in Beziehung setzen. Während die materiellen wirtschaftlichen und sozialen Wertungen, die der Schlussfolgerung zugrunde liegen, dass die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nicht erforderlich sei, einer begrenzen gerichtlichen Nachprüfung unterliegen, gilt dies nicht für die Frage, ob diese Schlussfolgerung die Voraussetzung des „Fehlens ernsthafter Schwierigkeiten“ erfüllt. Der von der Bundesrepublik Deutschland vorgebrachte Einwand ist daher meiner Ansicht nach zurückzuweisen.
62. Was den Einwand der Bundesrepublik Deutschland betrifft, das Gericht habe rechtsirrig das Fehlen einer hinreichenden Begründung in dem angefochtenen Beschluss mit dem Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten vermischt, so stellt nach der Rechtsprechung, wie ich bereits erwähnt habe, eine nachgewiesene unzureichende oder unvollständige Prüfung die Rechtmäßigkeit des Beschlusses, keine Einwände zu erheben, insofern Frage, als dies einen Anhaltspunkt für das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten bei der Beurteilung der fraglichen Maßnahme darstellt(41). Daher wäre auch dieser Einwand zurückzuweisen.
63. Die Kommission macht ihrerseits geltend, dass Leitlinien einen anderen Charakter hätten als verbindliche Rechtsakte des Unionsrechts(42) und dass es unrichtig sei, für beide dieselben Auslegungsmethoden anzuwenden. Stelle die Kommission bei der Anwendung ihrer Leitlinien fest, dass deren Wortlaut mehrere Auslegungen zulasse, könne sie ihr Ermessen ausüben, um diejenige Auslegung zu wählen, die ihrer Beihilfepolitik am besten entspreche. Dementsprechend sollte sich die gerichtliche Nachprüfung durch die Unionsgerichte darauf beschränken, festzustellen, ob die Auslegung der Kommission mit einem offensichtlichen Fehler behaftet sei. Stehe fest, dass die Auslegung solcher Leitlinien durch die Kommission zumindest vertretbar sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Kommission ihr Ermessen überschritten habe.
64. Ich stimme dieser Argumentation nicht zu. Die Auslegung eines Rechtsinstruments, unabhängig von dessen Art, ist etwas anderes als die Überprüfung, ob es widerspruchsfrei und rechtmäßig angewandt wurde. Der Auslegungsprozess beinhaltet die Feststellung, welcher Sinn dem Auslegungsgegenstand zukommt, und zwar auch dann, wenn es sich um einen Ausdruck des dem Urheber zustehenden Ermessens handelt.
65. Wenn man anerkennt, dass die Unionsgerichte berechtigt sind, die Leitlinien der Kommission zur Anwendung von Art. 107 Abs. 3 AEUV auszulegen, was ich für richtig halte, muss dies nach vordefinierten Kriterien erfolgen, die objektiver Natur sind. Dies gilt auch dann, wenn es darum geht, die Absicht ihres Urhebers zu rekonstruieren. Diese Kriterien haben in der Rechtsprechung ihren Niederschlag gefunden.
66. Der Gerichtshof hat stets entschieden, dass für die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden(43). Diese Rechtsprechung wurde – meiner Ansicht nach zu Recht – angewandt, um sowohl Beschlüsse der Kommission(44) als auch Leitlinien, namentlich im Bereich staatlicher Beihilfen, auszulegen, unter anderem vom Gerichtshof selbst(45). Ebenso sollten andere feststehende Grundsätze zur Auslegung von Bestimmungen des Unionsrechts als gleichermaßen anwendbar angesehen werden, wenn es um Leitlinien der Kommission geht. Dazu gehört der Grundsatz, dass bei verschiedenen möglichen Auslegungen einer solchen Vorschrift derjenigen der Vorzug zu geben ist, die die praktische Wirksamkeit der Vorschrift zu wahren geeignet ist(46).
67. Entgegen der Behauptung der Kommission verstärkt Mehrdeutigkeit den Bedarf an gerichtlicher Auslegung eher, als dass sie ihn verringert, und zwar auch, wenn es sich um Instrumente wie die R&R-Leitlinien handelt. Es ist Aufgabe der Unionsgerichte, etwaigen Unklarheiten oder Unstimmigkeiten im Wortlaut durch eine systematische und vor allem teleologische Auslegung zu begegnen. Letztere beinhaltet, nicht nur den Zweck und den allgemeinen Aufbau solcher Instrumente zu berücksichtigen, sondern auch die mit Art. 107 Abs. 3 AEUV und, allgemeiner betrachtet, mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen verfolgten Ziele, um die Kohärenz mit diesen Zielen sicherzustellen und deren praktische Wirksamkeit zu gewährleisten. Die Auffassung, dass die Kommission, wann immer der Wortlaut eines Bündels von Leitlinien mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulässt, über ein uneingeschränktes Ermessen verfüge, das es ihr ermögliche, an ihrer eigenen Auslegung festzuhalten, sofern diese vertretbar sei, würde meiner Ansicht nach die Wirksamkeit gerichtlicher Kontrolle schmälern und die Rechtssicherheit untergraben, da dies der Kommission potenziell gestatten würde, eine mangelnde Eindeutigkeit auszunutzen, um ihre eigenen, selbst auferlegten Regeln zu umgehen.
68. Ich werde mich nun der Prüfung der Begründetheit des Vortrags der Kommission und der Bundesrepublik Deutschland zuwenden, der in den Nrn. 36 und 37 der vorliegenden Schlussanträge näher dargelegt worden ist. Dieses Vorbringen stützt sich auf eine Auslegung von Rn. 67 der R&R-Leitlinien, wonach die dort festgelegte Anforderung nur bestehende Anteilseigner oder nachrangige Gläubiger erfasse, nicht aber neue Investoren oder das begünstigte Unternehmen selbst.
69. Rn. 67 der R&R-Leitlinien gilt für „staatliche Beihilfen, die die Eigenkapitalposition des begünstigten Unternehmens verbessern“, und verlangt, dass der Staat in einer solchen Situation „einen Anteil an künftigen Wertgewinnen des Empfängers“ erhalten „sollte“, der „angesichts des Verhältnisses zwischen dem Betrag des zugeführten staatlichen Kapitals und dem verbleibenden Eigenkapital des Unternehmens nach Berücksichtigung von Verlusten“ angemessen ist (Hervorhebung nur hier). Es lässt sich vertreten, dass Rn. 67 der R&R-Leitlinien zur Anwendung kommen soll, wenn die in Rn. 66 dieser Leitlinien festgelegten Anforderungen an die Lastenverteilung erfüllt sind und ein positives Eigenkapital verbleibt, anhand dessen ein solcher Vergleich vorgenommen werden kann. Rn. 67 würde somit eine weitere Anforderung beinhalten, deren Anwendung davon abhängt, dass noch Eigenkapital verbleibt, nachdem Rn. 66 entsprochen wurde. Der Verweis auf „verbleibende[s] Eigenkapital“ ist jedoch alles andere als eindeutig, insbesondere wenn man bedenkt, dass das Erfordernis eines „Anteil[s] an künftigen Wertgewinnen“ einen anderen Zeitpunkt betrifft als der Ausgleich von Verlusten und erst dann zur Anwendung kommt, wenn die Rentabilität des begünstigten Unternehmens wiederhergestellt ist. Für sich betrachtet, lässt dieser Verweis nicht den Schluss zu, dass Rn. 67 der R&R-Leitlinien ausschließlich bestehende Anteilseigner und nachrangige Gläubiger betrifft, nicht aber Investoren, die neben dem Staat am Umstrukturierungsplan beteiligt sind.
70. Was die systematische Auslegung betrifft, so ist anzumerken, dass Rn. 67 zu Abschnitt 3.5.2.2 der R&R-Leitlinien gehört, dem Abschnitt also, der die Lastenverteilung betrifft, und auf die Rn. 65 und 66 folgt, die ausdrücklich so formuliert sind, dass sie für bestehende Investoren gelten. Diese Randnummern legen ausdrücklich fest, dass bestehende Anteilseigner und nachrangige Gläubiger die Hauptverantwortung für die Übernahme etwaiger Verluste tragen, bevor staatliche Beihilfen gewährt werden. Rn. 67 fügt den Anforderungen von Rn. 66 jedoch eine eigenständige und kumulative Anforderung hinzu, wie die einleitenden Worte „[e]ine angemessene Lastenverteilung beinhaltet auch“ (Hervorhebung nur hier) deutlich machen(47). Darüber hinaus gehören die Rn. 65 bis 67 zu Abschnitt 3.5 der R&R-Leitlinien mit der Überschrift „Angemessenheit der Beihilfe/Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum“. In Rn. 61 dieses Abschnitts heißt es, dass sich Höhe und Intensität von Umstrukturierungsbeihilfen auf das Minimum beschränken müssen, das für die Umstrukturierung unbedingt erforderlich ist, und dass ein ausreichender Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten und eine ausreichende Lastenverteilung gewährleistet sein müssen. Daraus folgt, dass aus dem Zusammenhang, in dem Rn. 67 steht, nicht geschlossen werden kann, dass sie in gleicher Weise wie die Rn. 65 und 66 offensichtlich auf bestehende Anteilseigner und nachrangige Gläubiger beschränkt ist.
71. Was die mit der Anforderung in Rn. 67 der R&R-Leitlinien verfolgten Ziele betrifft, so geht aus Rn. 65 dieser Leitlinien klar hervor, dass die Lastenverteilung gemäß Abschnitt 3.5.2.2 darauf abzielt, das moralische Risiko zu verringern, indem sichergestellt wird, dass bestehende Investoren sich nicht auf Kosten öffentlicher Mittel den Konsequenzen ihres früheren risikoreichen Handelns entziehen. Es scheint mir jedoch klar zu sein – und dies wird überdies in Rn. 11 der R&R-Leitlinien ausdrücklich festgestellt(48) – dass Rn. 67 nicht ausschließlich (oder auch nur in erster Linie) darauf beschränkt ist, Bedenken bezüglich eines moralischen Risikos zu begegnen. Erstens deutet die Verortung dieser Randnummer innerhalb dieses Abschnitts der Leitlinien, der sich neben dem Eigenbeitrag mit der Verhältnismäßigkeit befasst, darauf hin, dass die Lastenverteilung ein ergänzendes und übergeordnetes Ziel verfolgt, nämlich sicherzustellen, dass staatliche Beihilfen auf das erforderliche Minimum beschränkt bleiben, wodurch die Belastung der Steuerzahler verringert wird(49). Zweitens unterscheidet sich die Rn. 67 zugrunde liegende Logik geringfügig von derjenigen von Rn. 66. Statt bestimmten Gruppen von privaten Anteilseignern oder Gläubigern des begünstigten Unternehmens Verpflichtungen aufzuerlegen, regelt Rn. 67 die Bedingungen, die für die Gewährung staatlicher Beihilfen, die das Eigenkapital stärken, gelten. In diesem Sinne geht es in dieser Randnummer augenscheinlich eher um die Festlegung einer die Eigenmittel betreffenden Anforderung als um eine Anforderung der Lastenverteilung, und die fragliche Randnummer soll offenbar in erster Linie dem Ziel dienen, darauf hinzuwirken, den Umfang der beantragten Umstrukturierungsbeihilfen zu begrenzen(50). Daher kann meiner Ansicht nach nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass Rn. 67 der R&R-Leitlinien ebenso wie Rn. 62 zum Eigenbeitrag und im Gegensatz zu Rn. 66 auch für neue Investoren gelten soll, die sich an der Umstrukturierung beteiligen und von künftigen Wertgewinnen des begünstigten Unternehmens profitieren, die zumindest teilweise aufgrund staatlicher Beihilfen erzielt werden. Wie die Bundesrepublik Deutschland betont, wäre der Einstieg von Attestor bei Condor ohne die im Rahmen der betreffenden Maßnahme gewährte Beihilfe nicht möglich gewesen. Daher kann vernünftigerweise verlangt werden, dass die künftigen Gewinne von Condor gerecht mit den Steuerzahlern geteilt werden.
72. Dennoch haben die Kommission und Condor argumentiert, dass eine Erweiterung des Anwendungsbereichs von Rn. 67 der R&R-Leitlinien auf neue Investoren private Investoren davon abhalten könnte, sich an Umstrukturierungen zu beteiligen, die von staatlichen Beihilfen profitieren. Folglich wären mehr und nicht weniger Beihilfen erforderlich, um diese entgangenen Investitionen zu ersetzen, was mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar wäre. Um ein solches Risiko zu vermeiden, muss die Kommission bei der Anwendung von Rn. 67 unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles ein Gleichgewicht herstellen zwischen der Notwendigkeit, dem Staat einen angemessenen Anteil an künftigen Wertgewinnen des begünstigten Unternehmens zu gewähren, und der Notwendigkeit, eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung neuer Investoren zu vermeiden.
73. Da der 135. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses keine derartige Prüfung enthält, neige ich zu dem Schluss, dass die von der Kommission und der Bundesrepublik Deutschland in diesem Zusammenhang vorgebrachten Gründe, sollte der Gerichtshof sie für zulässig erachten, jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen wären.
B. Ergebnis zum zweiten Rechtsmittelgrund
74. Aus all diesen Überlegungen ergibt sich, dass der zweite Rechtsmittelgrund meiner Ansicht nach zurückgewiesen werden sollte.
IV. Ergebnis
75. Angesichts der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, den zweiten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
1 Originalsprache: Englisch.
2 ABl. 2014, C 249, S. 1; im Folgenden: R&R-Leitlinien.
3 Nrn. 26 und 27 der R&R-Leitlinien.
4 Vgl. Nr. 52 der R&R-Leitlinien.
5 Vgl. Nrn. 62 bis 64 der R&R-Leitlinien. Ein solcher Beitrag muss aus den Eigenmitteln des Beihilfeempfängers, seiner Anteilseigner oder Gläubiger oder der Unternehmensgruppe, der er angehört, oder von neuen Investoren stammen und muss konkret, tatsächlich, beihilfefrei und angemessen sein, d. h. er muss unter normalen Umständen mindestens 50 % der Umstrukturierungskosten betragen.
6 Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (ABl. 2009, C 195, S. 9).
7 Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise („Bankenmitteilung“) (ABl. 2013, C 216, S. 1).
8 Gemäß Rn. 66 der R&R-Leitlinien bedeutet „‚[a]ngemessene Lastenverteilung‘ … in der Regel, dass die bestehenden Anteilseigner und, bei Bedarf, nachrangige Gläubiger Verluste in voller Höhe ausgleichen müssen. Nachrangige Gläubiger sollten zum Ausgleich von Verlusten entweder durch Umwandlung des Kapitals der Schuldtitel in Eigenkapital oder durch Abschreibung des Kapitalbetrags der jeweiligen Instrumente beitragen. Daher sollte der Staat erst eingreifen, wenn die Verluste voll berücksichtigt und den bestehenden Anteilseignern und Inhabern nachrangiger Schuldtitel zugewiesen wurden. …“
9 Vgl. Rn. 65 der R&R-Leitlinien.
10 Vgl. insbesondere Rn. 9 und 11 der R&R-Leitlinien.
11 Vgl. Urteil vom 8. Mai 2024, Ryanair/Kommission (Condor; Umstrukturierungsbeihilfe) (T-28/22, EU:T:2024:301, Rn. 3 bis 9) (im Folgenden: angefochtenes Urteil).
12 Beschluss C(2020) 2795 final vom 26. April 2020 über die staatliche Beihilfe SA.56867 (2020/N, ex 2020/PN) – Deutschland – Entschädigung des Condor durch den Ausbruch von COVID-19 entstandenen Schadens.
13 T-665/20, EU:T:2021:344.
14 Beschluss C(2021) 5731 final vom 26. Juli 2021 über die staatliche Beihilfe SA.63617 (2021/N) – Deutschland – COVID-19 – Entschädigung für die Condor entstandenen Schäden II.
15 Beschluss C(2021) 5731 final vom 26. Juli 2021 über die staatliche Beihilfe SA.63617 (2021/N) – Deutschland COVID-19 – Entschädigung für die Condor entstandenen Schäden II.
16 Beschluss C(2021) 5729 final vom 26. Juli 2021 über die staatliche Beihilfe SA.63203 (2021/N) – Deutschland – Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten von Condor.
17 Condor und die Bundesrepublik Deutschland traten vor dem Gericht als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission auf.
18 Nach dem Erlass des angefochtenen Urteils teilte die Kommission der Bundesrepublik Deutschland am 29. Juli 2024 ihre Entscheidung mit, ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten, um einen neuen Beschluss über die Umstrukturierungsbeihilfe für Condor zu erlassen; vgl. Beschluss C(2024) 5322 final vom 29. Juli 2024 über die staatliche Beihilfe SA.63203 (2024/C) (ex 2021/N) – Deutschland – Umstrukturierungsbeihilfe für Condor (ABl. C, C/2024/5533). Ein Beschluss zur erneuten Genehmigung wurde inzwischen im April 2025 erlassen; vgl. Beschluss C(2025) 2294 final vom 28. April 2025 über die staatliche Beihilfe SA.63203 (2024/C) (ex 2021/N), die von Deutschland zugunsten von [Condor] gewährt wurde (ABl. L, 2025/2178) (im Folgenden: neuer Beschluss). Der neue Beschluss wurde vor dem Gericht nicht angefochten.
19 Vgl. Rn. 207 und 232 des angefochtenen Urteils. In Rn. 212 dieses Urteils kam das Gericht zu dem Schluss, dass die betreffende Maßnahme, die u. a. in Form einer teilweisen Abschreibung der Schulden gewährt worden sei, im Sinne von Rn. 67 der R&R-Leitlinien als „staatliche Beihilf[e], die die Eigenkapitalposition des begünstigten Unternehmens verbesser[t]“ zu qualifizieren sei. Condor wendet sich in ihrem ersten Rechtsmittelgrund gegen diese Feststellung.
20 Vgl. u. a. Urteile vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission (C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:793), und vom 28. September 2023, Ryanair/Kommission (C-321/21 P, EU:C:2023:713).
21 C-321/21 P, EU:C:2023:713, Rn. 104 ff.
22 Vgl. u. a. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology (C-57/19 P, im Folgenden: Urteil Tempus, EU:C:2021:663, Rn. 41).
23 Vgl. Rn. 232 des angefochtenen Urteils.
24 In ihrer Klagebeantwortung machte die Kommission unter Bezugnahme auf den 126. Erwägungsgrund geltend, dass die Anforderung der Lastenteilung eingehalten worden sei, da Attestor Condor im Rahmen eines Bieterverfahrens erworben habe, bei dem ihr Angebot aus den drei vorliegenden Angeboten ausgewählt worden sei, da es die besten Bedingungen für die Rückzahlung der öffentlichen Darlehen geboten habe. Zur Unterstützung des Vorbringens der Kommission vor dem Gericht machte Condor in ihrem Streithilfeschriftsatz geltend, dass ohne das Angebot von Attestor, das potenzielle künftige Gewinne in seiner Preisgestaltung berücksichtigt habe, die Chance auf eine Rückzahlung der früheren Darlehen der Bundesrepublik Deutschland – wenn sie überhaupt bestanden hätte – wesentlich geringer gewesen wäre. Unter diesen Umständen könne die Rückzahlung früherer Darlehen unter Berücksichtigung aller Verluste sowie potenzieller Verluste als angemessener Anteil der Bundesrepublik Deutschland an den künftigen Gewinnen von Condor angesehen werden. Nach Ansicht von Condor spiegelten sich diese Erwägungen im 126. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses wider. Während dieses Argument im Streithilfeschriftsatz von Condor eine zentrale Rolle einnahm, wurde in der Klagebeantwortung der Kommission nur ein einziges Mal, und zwar in Fn. 165, auf den 126. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
25 Vgl. Rn. 232 des angefochtenen Urteils.
26 Angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 19 ff. und 135. Erwägungsgrund.
27 Angefochtener Beschluss, 33. Erwägungsgrund und Erwägungsgründe 132 ff.
28 Gemäß dem 135. Erwägungsgrund „ist hinsichtlich der Lastenverteilung bei der Umstrukturierung zwischen ehemaligen Anteilseignern und nachrangigen Gläubigern offensichtlich, dass der ehemalige Mehrheitsaktionär von Condor, TCG, aufgelöst worden ist und liquidiert wird, während die Anteile an Condor auf eine Treuhandgesellschaft übertragen wurden (Erwägungsgründe 12 und 19). TCG verliert den gesamten Wert seiner Beteiligung und wird in keiner Weise von etwaigen Gewinnen aus der erfolgreichen Umstrukturierung von Condor profitieren. Ebenso schreiben die Gläubiger von Condor im Insolvenzverfahren fast alle ihre Forderungen ab und tragen damit zum Umstrukturierungsplan bei. Der Betrag durch den Forderungsverzicht übersteigt den Betrag der Umstrukturierungsbeihilfe sowohl was den teilweisen Forderungsverzicht betrifft als auch hinsichtlich der Fortführung der Condor zur Verfügung gestellten, umstrukturierten KfW-Darlehen. Ehemalige Anteilseigner und Gläubiger von Condor tragen effektiv zur Umstrukturierung bei, wodurch sich der Bedarf an staatlicher Beihilfe verringert und das moralische Risiko gemindert wird.“ Infolgedessen kam die Kommission im 136. Erwägungsgrund zu dem Schluss, dass die Beihilfe eine angemessene Lastenverteilung darstelle.
29 Bei der unrichtigen Auslegung eines streitigen Rechtsaktes handelt es sich um einen Rechtsfehler, der im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden kann; vgl. Urteile vom 10. März 2022, Kommission/Freistaat Bayern u. a. (C-167/19 P und C-171/19 P, EU:C:2022:176, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 10. September 2024, Kommission/Irland u. a. (C-465/20 P, EU:C:2024:724, Rn. 112).
30 Verordnung vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] (ABl. 2015, L 248, S. 9).
31 Vgl. Urteile vom 14. September 2023, Land Rheinland-Pfalz/Deutsche Lufthansa (C-466/21 P, EU:C:2023:666, Rn. 50 und 51 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 1. August 2025, Frankreich und Kommission/CWS Powder Coatings u. a. (C-71/23 P und C-82/23 P, EU:C:2025:601, Rn. 57).
32 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2023, Land Rheinland-Pfalz/Deutsche Lufthansa (C-466/21 P, EU:C:2023:666, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).
33 Vgl. Urteil vom 9. März 2023, Les Mousquetaires und ITM Entreprises/Kommission (C-682/20 P, EU:C:2023:170, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
34 Die Kommission bezog sich ausdrücklich auf die Rn. 65 und 66 der R&R-Leitlinien. Sie fügte unter Verweis auf die Rn. 122 und 123 ihrer Klagebeantwortung hinzu, dass Ryanair nicht „behauptet (geschweige denn nachgewiesen) habe, dass die bestehenden Eigner oder nachrangigen Gläubiger von Condor ungerechtfertigte Vorteile erlangt hätten“.
35 Vgl. Urteil vom 14. September 2023, Land Rheinland-Pfalz/Deutsche Lufthansa (C-466/21 P, EU:C:2023:666, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).
36 Dieses Argument, das in den Schriftsätzen der Kommission im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorkommt, wurde laut der Rechtsmittelbeantwortung der Bundesrepublik Deutschland in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht am 22. September 2023 vorgebracht.
37 Der Begriff der „Bedenken“ kommt in Art. 4 Abs. 3 und 4 der Verordnung 2015/1589 vor und verweist auf das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten, denen die Kommission bei der Prüfung der betreffenden Maßnahme begegnet.
38 Vgl. u. a. Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 37).
39 Diese gerichtliche Nachprüfung ist auf die Überprüfung der Beachtung der Verfahrens- und Begründungsvorschriften sowie auf die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Tatsachen, des Fehlens von offensichtlichen Beurteilungsfehlern und von Ermessensmissbrauch beschränkt. Vgl. Urteil vom 4. Oktober 2024, E. Breuninger/Kommission (C-124/23 P, EU:C:2024:860, Rn. 30).
40 Vgl. u. a. Urteil vom 2. April 2009, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission (C-431/07 P, EU:C:2009:223, Rn. 63).
41 Vgl. u. a. Urteil Tempus (Rn. 41).
42 Es ist allgemein bekannt, dass die Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens nach Art. 107 Abs. 3 AEUV Soft-Law-Instrumente erlassen kann, um unter zwingender Beachtung übergeordneter Rechtsvorschriften (sei es des Primär- und/oder des Sekundärrechts der Union) die Kriterien klarzustellen, auf deren Grundlage sie die Vereinbarkeit der nationalen Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt zu beurteilen beabsichtigt. Leitlinien stellen eine selbst auferlegte Beschränkung des Ermessens der Kommission dar. Letztere kann grundsätzlich nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (vgl. Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 39, 40 und 43). Auch wenn Leitlinien keine selbständigen rechtlichen Pflichten zulasten der Mitgliedstaaten begründen können, können ihre Bestimmungen durch einen Beschluss der Kommission, mit dem sie angewandt werden, zwingenden Charakter erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 2023, Est Wind Power, C-11/22, EU:C:2023:765, Rn. 30 bis 38, und Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Est Wind Power, C-11/22, EU:C:2023:241, Nrn. 28 bis 32).
43 Vgl. statt vieler Urteile vom 17. November 1983, Merck (292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12), vom 7. März 2018, SNCF Mobilités/Kommission (C-127/16 P, EU:C:2018:165, Rn. 29), und vom 12. Oktober 2023, Est Wind Power (C-11/22, EU:C:2023:765, Rn. 46).
44 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 2018, SNCF Mobilités/Kommission (C-127/16 P, EU:C:2018:165, Rn. 29 ff.), und vom 17. Dezember 2015, SNCF/Kommission (T-242/12, EU:T:2015:1003, Rn. 88 ff.).
45 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 2023, Est Wind Power (C-11/22, EU:C:2023:765, Rn. 46 ff).
46 Vgl. u. a. Urteile vom 22. September 1988, Saarland u. a. (187/87, EU:C:1988:439, Rn. 19), vom 10. September 2014, Holger Forstmann Transporte (C-152/13, EU:C:2014:2184, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 15. Juni 2000, Kommission/Deutschland (C-348/97, EU:C:2000:317, Rn. 53).
47 Wie vom Gericht in Rn. 223 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt.
48 Gemäß Nr. 11 der R&R-Leitlinien wurde „[d]er Begriff der ,Lastenverteilung‘… eingeführt, unter anderem, um dem moralischen Risiko besser Rechnung zu tragen“.
49 Vgl. entsprechend Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 55 bis 58).
50 Vgl. in diesem Sinne Soltész, U., und Maier-Rigaud, F., „Rescue and restructuring aid“, in: Werner, P. und Verouden, V. (Hrsg.), EU State Aid Control: Law and Economics, 2025, S. 553 und 554.
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