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Sur la décision
| Référence : | CJUE, Cour, 22 mai 2026, C-541/25 |
|---|---|
| Numéro(s) : | C-541/25 |
| Ordonnance de la Cour (huitième chambre) du 22 mai 2026.#Michael Kipper contre Commission européenne.#Recours en indemnité introduit par une personne physique contre une institution de l’Union européenne – Demande d’injonction – Article 53, paragraphe 2, du règlement de procédure de la Cour – Incompétence manifeste.#Affaire C-541/25. | |
| Date de dépôt : | 8 août 2025 |
| Solution : | Recours en responsabilité |
| Identifiant CELEX : | 62025CO0541 |
| Identifiant européen : | ECLI:EU:C:2026:435 |
Sur les parties
| Juge-rapporteur : | Piçarra |
|---|---|
| Avocat général : | Ćapeta |
| Parties : | INDIV c/ EUINST, COM |
Texte intégral
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)
22. Mai 2026(*)
„ Von einer natürlichen Person gegen ein Organ der Europäischen Union erhobene Schadensersatzklage – Antrag auf Erteilung einer Anordnung – Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Offensichtliche Unzuständigkeit “
In der Rechtssache C-541/25
betreffend eine am 8. August 2025 erhobene Klage gemäß Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV,
Michael Kipper, wohnhaft in Gersheim (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt H. Kausch,
Kläger,
gegen
Europäische Kommission,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei sowie der Richter N. Piçarra (Berichterstatter) und N. Fenger,
Generalanwältin: T. Ćapeta,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
1 Mit seiner Klage beantragt Herr Michael Kipper auf der Grundlage von Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV, festzustellen, dass er aufgrund seiner Tätigkeit bei der Europäischen Union Ruhegehaltsansprüche erworben hat, und dass die Europäische Kommission folglich verpflichtet ist, eine Entscheidung zu erlassen, in der die jährliche Höhe seines Ruhegehalts und die geschuldeten Nachzahlungen beziffert werden.
2 Er macht geltend, die Korrekturarbeiten, die er von Mai 1980 bis Dezember 1990 zunächst für das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (OPOCE) (mittlerweile Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union [OP]) und anschließend für das Generalsekretariat der Kommission durchgeführt habe, seien von der Kommission zu Unrecht als freiberufliche Tätigkeiten angesehen worden. Aus diesem Grund sei er unter Verstoß gegen Art. 153 Abs. 1 Buchst. c und d AEUV, die den Schutz der Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsvertrags und die Absicherung im Alter durch Rentenversicherung im Wege der sozialen Sicherheit und des sozialen Schutzes der Arbeitnehmer vorsähen, nicht sozialversichert worden.
3 Die Klage erfolge im Anschluss an die Unterzeichnung des Beschlusses vom 20. September 2021, Kipper/Kommission (T-241/21, EU:T:2021:617), mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 25. Februar 2021 über die Ablehnung der von ihm geltend gemachten Ruhegehaltsansprüche wegen offensichtlicher Unzuständigkeit abgewiesen habe.
4 In Rn. 11 dieses Beschlusses hat das Gericht ausgeführt, dass die Weigerung seitens der Verwaltung, dem Kläger das Altersruhegehalt zu gewähren, auf das er aufgrund von Arbeitsverträgen mit der Union Anspruch zu haben behaupte, als Entscheidung anzusehen sei, die untrennbar mit seinen ehemaligen vertraglichen Beziehungen zur Union verbunden sei. In Rn. 13 des Beschlusses hat das Gericht entschieden, dass es in Ermangelung einer Schiedsklausel in diesen Verträgen nicht zuständig sei, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission auf der Grundlage der Art. 263 oder 272 AEUV zu beurteilen.
5 Der Kläger trägt vor, dass gegen den Beschluss vom 20. September 2021, Kipper/Kommission (T-241/21, EU:T:2021:617), kein Rechtsmittel möglich gewesen sei.
6 Nach Art. 53 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn er für die Entscheidung über eine Rechtssache offensichtlich unzuständig ist oder ein Ersuchen oder eine Klage offensichtlich unzulässig ist, nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.
7 Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.
8 Als Erstes kann entgegen dem Vorbringen des Klägers gemäß Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV gegen die Entscheidungen des Gerichts aufgrund dieses Absatzes nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehen sind, beim Gerichtshof ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden.
9 Der Kläger hat jedoch kein Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 20. September 2021, Kipper/Kommission (T-241/21, EU:T:2021:617), eingelegt, obwohl er nach Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV sowie Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Möglichkeit dazu gehabt hat.
10 Als Zweites ist, soweit der Kläger mit seiner Klage auf der Grundlage von Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV geltend macht, aufgrund der „[e]ntgangene[n] monatliche[n] Minimumrente der Europäischen Kommission für [zehn] Jahre und [acht] Monate Tätigkeit“ einen Schaden erlitten zu haben, der mit Hilfe „der [insoweit] geschuldeten Nachzahlung“ zu ersetzen sei, zu der „monatliche Zahlungen zur Abwendung zukünftigen Schadens“ hinzukommen müssten, darauf hinzuweisen, dass nach Art. 256 Abs. 1 AEUV für Entscheidungen im ersten Rechtszug über die in den Art. 263, 265, 268, 270 und 272 genannten Klagen, mit Ausnahme derjenigen Klagen, die einem nach Art. 257 gebildeten Fachgericht übertragen werden, und der Klagen, die gemäß der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union dem Gerichtshof vorbehalten sind, das Gericht zuständig ist.
11 In Art. 51 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der die Klagen aufzählt, die abweichend von der in Art. 256 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Regelung dem Gerichtshof vorbehalten sind, finden die Klagen gemäß Art. 268 AEUV keine Erwähnung.
12 Aus diesen Bestimmungen folgt, dass der Gerichtshof nicht zuständig ist, über eine Klage zu entscheiden, die eine natürliche Person auf der Grundlage von Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV gegen ein Unionsorgan erhebt, um den Ersatz eines von diesem Organ verursachten Schadens zu erhalten.
13 Als Drittes beantragt der Kläger – obwohl er sich auf Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV stützt – ausdrücklich, „festzustellen, dass [er] aufgrund seiner Tätigkeit bei der Europäischen Union Ruhegehaltsansprüche erworben hat und dass die Kommission verpflichtet ist, eine diese Feststellung konkretisierende Entscheidung unter Bezifferung der jährlichen Höhe seines Ruhegehalts und des Betrags der geschuldeten Nachzahlung zu erlassen“. Ferner beantragt er die „Überweisung des Dossiers an die Europäische Kommission, Generaldirektion PMO, zwecks Einigung über rückwirkende und zukünftige monatliche Zahlungen anstelle einer Pension“.
14 Der Gerichtshof ist jedoch offensichtlich unzuständig, über solche Anträge zu entscheiden, da ihm die Verträge keine Befugnis übertragen, Anordnungen gegenüber anderen Unionsorganen zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2004, Mattila/Rat und Kommission, C-353/01 P, EU:C:2004:42, Rn. 15, und Beschluss vom 1. Oktober 2019, Clarke/Kommission, C-284/19 P, EU:C:2019:799, Rn. 41).
15 Nach alledem ist der Gerichtshof offensichtlich unzuständig, über die Klage des Klägers zu entscheiden, ohne dass die Klageschrift der Beklagten zugestellt zu werden braucht.
Kosten
16 Nach Art. 137 der Verfahrensordnung wird in dem das Verfahren beendenden Beschluss über die Kosten entschieden.
17 Da der vorliegende Beschluss ergeht, ohne dass die Klageschrift der Kommission zugestellt worden ist, weshalb ihr keine Kosten haben entstehen können, trägt Herr Michael Kipper seine eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) beschlossen:
1. Die Klage von Herrn Michael Kipper wird wegen offensichtlicher Unzuständigkeit des Gerichtshofs abgewiesen.
2. Herr Michael Kipper trägt seine eigenen Kosten.
Luxemburg, den 22. Mai 2026
|
Der Kanzler |
Die Kammerpräsidentin |
|
A. Calot Escobar |
O. Spineanu-Matei |
* Verfahrenssprache: Deutsch.
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