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Sur la décision
| Référence : | CJUE, 23 avr. 2026, C-142/25 |
|---|---|
| Numéro(s) : | C-142/25 |
| Conclusions de l'avocat général M. N. Emiliou, présentées le 23 avril 2026.### | |
| Identifiant CELEX : | 62025CC0142 |
| Identifiant européen : | ECLI:EU:C:2026:345 |
Sur les parties
| Avocat général : | Emiliou |
|---|
Texte intégral
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
NICHOLAS EMILIOU
vom 23. April 2026(1)
Verbundene Rechtssachen C-142/25 und C-143/25 [Pepach(i)]
LF (C-142/25),
CV (C-143/25)
gegen
Pensionsversicherungsanstalt
(Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs [Österreich])
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer – Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit – Verordnung (EG) Nr. 987/2009 – Art. 44 Abs. 2 – Anwendungsbereich – Prüfung eines Anspruchs auf Altersrente – Berücksichtigung von in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Kindererziehungszeiten – Voraussetzungen – Art. 21 AEUV – Freizügigkeit – Grundsatz der Gleichstellung von Sachverhalten “
I. Einleitung
1. Die vorliegenden verbundenen Rechtssachen betreffen erneut(2) die Auslegung von Art. 21 AEUV und Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit(3). Art. 44 Abs. 2 verlangt für die Gewährung einer Altersrente an eine Person, dass die Behörden des Mitgliedstaats, in dem diese Person eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (Mitgliedstaat A), bevor sie in einem anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat B) Zeiten der Kindererziehung gewidmet hat, unter bestimmten Voraussetzungen seine Rechtsvorschriften auf solche Kindererziehungszeiten anwenden und sie so berücksichtigen, als hätte diese Kindererziehung in seinem eigenen Hoheitsgebiet stattgefunden.
2. Die Vorabentscheidungsersuchen wurden vom Obersten Gerichtshof (Österreich) im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen LF (Rechtssache C-142/25) bzw. CV (Rechtssache C-143/25) (im Folgenden zusammen: Revisionswerberinnen) auf der einen Seite und der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA), dem für die gesetzliche Rentenversicherung in Österreich zuständigen Träger, auf der anderen Seite vorgelegt. Sie betreffen die Weigerung der PVA, bei der Berechnung der Altersrenten der Revisionswerberinnen die Zeiten zu berücksichtigen, die sie der Erziehung ihrer Kinder in Belgien bzw. Italien gewidmet haben.
3. Dies wirft zwei Fragen auf. Zum einen ersucht das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-142/25 um die Auslegung einer der in Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 genannten Voraussetzungen, wonach Mitgliedstaat A (hier: Österreich) im Ausland zurückgelegte Kindererziehungszeiten für die Gewährung einer Altersrente nur dann berücksichtigen darf, wenn im Mitgliedstaat B (hier: Belgien) „keine Kindererziehungszeit berücksichtigt [wird]“. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob aus dieser Voraussetzung folgt, dass Mitgliedstaat B keine Rechtsvorschriften erlassen haben darf, die die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten generell erlauben, oder ob es ausreicht, dass die streitigen Zeiten nach den Rechtsvorschriften von Mitgliedstaat B im konkreten Einzelfall nicht berücksichtigt wurden.
4. Zum anderen bittet der Oberste Gerichtshof in den beiden Rechtssachen C-142/25 und C-143/25 um Klärung der Prüfungskriterien der „hinreichend engen Verbindung“ bzw. der „hinreichenden Verbindung“, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung auf der Grundlage von Art. 21 AEUV(4) aufgestellt hat, um die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Berechnung von Rentenleistungen zu fördern, und die für Situationen gelten, in denen die in Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind(5). Nach diesen Kriterien muss Mitgliedstaat A (Österreich) seine Rechtsvorschriften auf die im Mitgliedstaat B (Belgien bzw. Italien) zurückgelegten Kindererziehungszeiten anwenden und diese Zeiten als im eigenen Hoheitsgebiet zurückgelegt betrachten, wenn zu den von der betreffenden Person im Mitgliedstaat A zurückgelegten „Versicherungszeiten“ eine „hinreichend enge Verbindung“ bzw. eine „hinreichende Verbindung“(6) besteht. Ist eine solche Verbindung nur dann gegeben, wenn diese Person ausschließlich im Mitgliedstaat A gearbeitet hat, und zwar sowohl vor als auch nach der Erziehung ihrer Kinder im Mitgliedstaat B?
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
1. Verordnung Nr. 883/2004
5. Titel II („Bestimmung des anwendbaren Rechts“) der Verordnung Nr. 883/2004 enthält u. a. Art. 11, in dem es heißt:
„(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
…
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
…
e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.
…“
2. Verordnung Nr. 987/2009
6. Mit der Verordnung Nr. 987/2009 wird im Einklang mit Art. 89 der Verordnung Nr. 883/2004 die Durchführung der zuletzt genannten Verordnung geregelt.
7. Im 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 987/2009 heißt es:
„Bestimmte Regeln und Verfahren sind für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften für die Anrechnung der Zeiten, die ein Versicherter in verschiedenen Mitgliedstaaten der Kindererziehung gewidmet hat, erforderlich.“
8. Art. 44 der Verordnung Nr. 987/2009 bestimmt:
„(1) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck ,Kindererziehungszeit‘ jeden Zeitraum, der im Rahmen des Rentenrechts eines Mitgliedstaats ausdrücklich aus dem Grund angerechnet wird oder Anrecht auf eine Zulage zu einer Rente gibt, dass eine Person ein Kind aufgezogen hat, unabhängig davon, nach welcher Methode diese Zeiträume berechnet werden und unabhängig davon, ob sie während der Erziehungszeit anfallen oder rückwirkend anerkannt werden.
(2) Wird nach den Rechtsvorschriften des gemäß Titel II der [Verordnung Nr. 883/2004] zuständigen Mitgliedstaats keine Kindererziehungszeit berücksichtigt, so bleibt der Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der [Verordnung Nr. 883/2004] auf die betreffende Person anwendbar waren, weil diese Person zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit für das betreffende Kind nach diesen Rechtsvorschriften begann, eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, zuständig für die Berücksichtigung dieser Zeit als Kindererziehungszeit nach seinen eigenen Rechtsvorschriften, so als hätte diese Kindererziehung in seinem eigenen Hoheitsgebiet stattgefunden.
…“
B. Nationales Recht
9. § 16 Abs. 3a des Allgemeinen Pensionsgesetzes (im Folgenden: APG) (BGBl. I Nr. 142/2004) sieht insbesondere vor, dass für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes als Versicherungsmonate auch Ersatzzeiten der Kindererziehung nach § 227a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (im Folgenden: ASVG) (BGBl. Nr. 189/1955) und § 116a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (im Folgenden: GSVG) (BGBl. Nr. 560/1978) gelten.
10. § 227a ASVG bestimmt:
„(1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005 gelten überdies in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit bzw. beim Fehlen einer solchen, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, bei einer (einem) Versicherten, die (der) ihr (sein) Kind (Abs. 2) tatsächlich und überwiegend erzogen hat, die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich diese Frist auf 60 Kalendermonate.
…“
III. Sachverhalt, nationales Verfahren und Vorlagefragen
A. Rechtssache C-142/25
11. LF ist eine 1963 geborene österreichische Staatsangehörige. Sie erwarb zwischen dem 1. November 1980 und dem 30. April 1984 in Österreich 30 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit (Lehrling und Angestellte) und im Anschluss vom 1. Mai 1984 bis zum 30. September 1984 Ersatzzeiten im Ausmaß von fünf Monaten, ebenfalls in Österreich.
12. Am 23. Juli 1984 brachte LF in Österreich ihr erstes Kind zur Welt. Bis zum 30. April 1985 war LF in Österreich gemeldet; sie widmete sich in dieser Zeit der Kindererziehung.
13. Im Mai 1985 zog LF mit ihrem Kind nach Belgien, wo sie am 15. März 1986 ihr zweites Kind zur Welt brachte. Bis 1993 lebte sie mit ihren Kindern in Belgien. In diesem Zeitraum ging LF keiner Beschäftigung nach und widmete sich der Kindererziehung. Sie erwarb keine „Versicherungszeiten“, die für die Gewährung einer Altersrente berücksichtigt werden können.
14. Zwischen 1993 und 2013 ging LF (als Grenzgängerin) einer Beschäftigung in Deutschland nach, bei der sie insgesamt 240 deutsche Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Beschäftigung erwarb. Während dieses Zeitraums lebte sie weiterhin in Belgien.
15. Im April 2013 zog LF wieder nach Österreich und nahm dort eine Erwerbstätigkeit auf. Bis zum 1. Mai 2023 erwarb sie weitere 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in Österreich.
16. LF beantragte bei der PVA die Feststellung der „Versicherungszeiten“, die sie gemäß § 247 Abs. 1 ASVG im Hinblick auf die Gewährung einer Altersrente erworben hatte.
17. Mit Bescheid vom 15. Mai 2023 stellte die PVA insgesamt 162 nach den österreichischen Rechtsvorschriften erworbene Versicherungsmonate von LF fest. Allerdings wurden nur die Monate von Oktober 1984 bis April 1985 als Kindererziehungszeiten berücksichtigt und den anrechnungsfähigen Versicherungszeiten gleichgestellt.
18. LF focht diesen Bescheid vor den österreichischen Gerichten mit der Begründung an, dass auch die Zeiten von Mai 1985 bis März 1990 als maßgebliche Kindererziehungszeiten (im Folgenden: in der Rechtssache C-142/25 streitige Zeiten) zu berücksichtigen seien.
19. Die PVA hielt dem entgegen, dass eine Anrechnung ausländischer Kindererziehungszeiten nach Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 nicht in Frage komme, weil sie in Belgien angefallen seien und damit in einem Mitgliedstaat, dessen Recht eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten grundsätzlich vorsehe. Auch auf Grundlage von Art. 21 AEUV komme eine Anrechnung der streitigen Zeiten nicht in Frage, weil angesichts der langjährigen Erwerbstätigkeit von LF in Deutschland keine „hinreichende Nahebeziehung“ zwischen diesen Zeiten und den von LF in Österreich zurückgelegten „Versicherungszeiten“ festgestellt werden könne.
20. Das Gericht erster Instanz gab der Klage statt. Die Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 lägen vor, weil Belgien die streitigen Zeiten im Fall von LF nicht berücksichtigt habe. Außerdem verstieße die Weigerung der PVA, diese Zeiten anzurechnen, gegen Art. 21 AEUV, weil alle von LF zurückgelegten Kindererziehungszeiten gemäß den einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften angerechnet worden wären, wenn LF ihren Wohnsitz nicht nach Belgien verlegt hätte, sondern in Österreich wohnhaft geblieben wäre.
21. Die PVA erhob gegen diese Entscheidung Berufung. Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung statt. Zum einen scheitere die Anrechnung der Zeiten, die LF der Erziehung ihres ersten Kindes in Belgien gewidmet habe, nach österreichischem Recht bereits daran, dass belgisches Recht die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten grundsätzlich erlaube. Zum anderen könnten auch die Zeiten, die LF der Erziehung ihres zweiten Kindes gewidmet habe, nicht berücksichtigt werden, da das betreffende Kind nicht in Österreich geboren worden sei. Schließlich könne sich LF auch nicht auf Art. 21 AEUV berufen, da sie nicht ausschließlich in Österreich erwerbstätig gewesen sei.
22. LF erhob Revision an den Obersten Gerichtshof, das vorlegende Gericht.
23. Das vorlegende Gericht führt aus, dass Österreich nach Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 die von LF in Belgien für ihr erstes Kind zurückgelegten Kindererziehungszeiten nur berücksichtigen könne, wenn diese Zeiten von Belgien nicht berücksichtigt würden. Diese Voraussetzung lasse zwei Auslegungen zu: entweder, dass solche Zeiten nach belgischem Recht überhaupt nicht berücksichtigt werden dürften (in diesem Fall würde LF die Voraussetzung nicht erfüllen, da diese Zeiten nach belgischem Recht grundsätzlich berücksichtigt werden könnten), oder dass es genüge, dass im konkreten Fall von LF die Zeiten nicht berücksichtigt worden seien (in diesem Fall könnte LF nach österreichischem Recht Anspruch auf Anerkennung dieser Zeiten haben).
24. Überdies habe der Gerichtshof in den Urteilen Pensionsversicherungsanstalt und Deutsche Rentenversicherung Bund klargestellt, dass, wenn eine Person ausschließlich in dem rentenzahlungspflichtigen Mitgliedstaat gearbeitet und Beiträge geleistet oder auf andere Weise „Versicherungszeiten“ zurückgelegt habe, und zwar sowohl vor als auch nach der Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet habe, eine „hinreichend enge Verbindung“ bzw. eine „hinreichende Verbindung“ zwischen den maßgeblichen Kindererziehungszeiten und diesen „Versicherungszeiten“ hergestellt werden könne, so dass die Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats auf diese Erziehungszeiten anwendbar seien. In der vorliegenden Rechtssache hat das vorlegende Gericht jedoch Zweifel, ob eine solche Verbindung hergestellt werden kann, da LF nach der Zeit der Kindererziehung in Belgien rund 20 Jahre in Deutschland eine Beschäftigung ausübte und erst dann wieder nach Österreich zurückkehrte.
25. Vor diesem Hintergrund hat der Oberste Gerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist Art. 44 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz der Verordnung Nr. 987/2009 dahin auszulegen, dass der gemäß Titel II der Verordnung Nr. 883/2004 zuständige Mitgliedstaat Kindererziehungszeiten nach seinen Rechtsvorschriften generell nicht berücksichtigt oder nur in einem konkreten Fall nicht berücksichtigt?
2. Ist Art. 21 AEUV dahin auszulegen, dass der für die Gewährung einer Altersrente leistungspflichtige Mitgliedstaat für den Fall, dass die in Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, aber die betreffende Person Versicherungszeiten aus einer Beschäftigung sowohl vor als auch nach den Kindererziehungszeiten im leistungspflichtigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat, verpflichtet ist, die Erziehungszeiten ungeachtet dessen zu berücksichtigen, dass die Person nach Ende der Zeiten der Kindererziehung auch in einem dritten Mitgliedstaat Versicherungszeiten aus einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit erworben hat?
B. Rechtssache C-143/25
26. CV ist eine 1962 geborene österreichische Staatsangehörige. Vom 1. August 1977 bis zum 31. Januar 1988 wohnte sie in Österreich. Sie erwarb 122 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit und Ersatzzeiten im Ausmaß von vier Monaten, insgesamt also 126 Versicherungsmonate in Österreich.
27. Im März 1988 zog sie nach Italien, wo sie seither lebt. Am 2. Mai 1989 brachte CV ihr erstes und am 21. April 1994 ihr zweites Kind zur Welt. Seit ihrem Umzug nach Italien übte sie keine Berufstätigkeit aus und erwarb keine Versicherungszeiten.
28. Am 26. September 2022 beantragte CV bei der PVA die Zuerkennung einer Altersrente. Mit Bescheid vom 6. Juli 2023 wies die PVA den Antrag ab, weil CV die nach österreichischem Recht für die Gewährung einer solchen Rente erforderliche Mindestversicherungszeit von 180 Versicherungsmonaten nicht erfülle. Außerdem sei sie nicht verpflichtet, die von CV in Italien zurückgelegten Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen.
29. CV focht diesen Bescheid vor den österreichischen Gerichten mit der Begründung an, dass die Zeiten der Kindererziehung in Italien (insgesamt 96 Monate) von der PVA zu berücksichtigen seien (im Folgenden: in der Rechtssache C-143/25 streitige Zeiten).
30. Das Gericht erster Instanz wies die Klage ab. Zum Ersten lägen die Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 nicht vor, weil CV bei der Geburt ihrer Kinder keiner Berufstätigkeit mehr nachgegangen sei. Zum Zweiten seien auch die Voraussetzungen für die Anrechnung der streitigen Zeiten nach Art. 21 AEUV nicht erfüllt, da CV in Österreich nur vor der Geburt ihrer Kinder Sozialversicherungsbeiträge entrichtet habe.
31. CV erhob gegen diese Entscheidung Berufung. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte das Urteil der ersten Instanz.
32. CV erhob Revision an den Obersten Gerichtshof, das vorlegende Gericht.
33. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist unstrittig, dass CV die dritte in Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 genannte Voraussetzung nicht erfülle, nach der es erforderlich sei, dass die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats A weiterhin auf die betreffende Person anwendbar seien, weil diese zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit für das betreffende Kind nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats A begonnen habe, eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Im vorliegenden Fall seien auf CV zum Zeitpunkt der Geburt ihres ersten Kindes nicht mehr die österreichischen Rechtsvorschriften auf der Grundlage einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit anwendbar gewesen.
34. Hinzu komme, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 21 AEUV eine „hinreichend enge Verbindung“ bestehe, wenn die betreffende Person ausschließlich in einem Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) gearbeitet und Beiträge entrichtet habe (bzw. ausschließlich dort Versicherungszeiten erworben habe), und zwar sowohl vor als auch nach der Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat B) und der Erziehung ihrer Kinder im Mitgliedstaat B. Bestünde jedoch nur in einer solchen Situation eine „hinreichend enge Verbindung“, würde dies bedeuten, dass eine Person von den Behörden des Mitgliedstaats A nur deshalb weniger günstig behandelt werden könnte, weil sie aus familiären Gründen in den Mitgliedstaat B umgezogen sei, ohne jemals wieder eine Erwerbstätigkeit im Mitgliedstaat A auszuüben. Diese Konsequenz könnte dadurch vermieden werden, dass für den Nachweis einer „hinreichend engen Verbindung“ ausschließlich auf den vor (und nicht nach) Kindererziehungszeiten erfolgten Erwerb von Versicherungszeiten im Mitgliedstaat A als ausschlaggebendes Kriterium abgestellt würde.
35. Vor diesem Hintergrund hat der Oberste Gerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist Art. 21 AEUV dahin auszulegen, dass der für die Gewährung einer Altersrente leistungspflichtige Mitgliedstaat für den Fall, dass die in Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 aufgestellte Voraussetzung der Ausübung einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit für das betreffende Kind begann, nicht erfüllt ist, verpflichtet ist, die Erziehungszeiten zu berücksichtigen, obwohl die betreffende Person Versicherungszeiten aus einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausschließlich vor den Kindererziehungszeiten im leistungspflichtigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat?
IV. Verfahren vor dem Gerichtshof
36. Die Vorabentscheidungsersuchen vom 11. Februar 2025 sind am 18. Februar 2025 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen worden.
37. Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Mai 2023 sind die Rechtssachen C-142/25 und C-143/25 zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
38. Die PVA, die österreichische und die tschechische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Diese Parteien bzw. Verfahrensbeteiligten sowie die Bundesrepublik Deutschland haben in der Sitzung vom 26. Februar 2026 mündlich verhandelt.
V. Würdigung
39. Wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Deutsche Rentenversicherung Bund(7) erläutert habe, führt Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 eine Sonderregel ein, mit der für den Fall, dass eine Person in verschiedenen Mitgliedstaaten gearbeitet und ihre Kinder aufgezogen hat, die Sachverhalte bestimmt werden sollen, unter denen Mitgliedstaat A (der Mitgliedstaat, in dem die Person gearbeitet hat) seine Rechtsvorschriften auf die später im Mitgliedstaat B zurückgelegten Kindererziehungszeiten(8) anzuwenden hat, und nach der, wenn dies der Fall ist, diese Zeiten so zu behandeln sind, als wären sie im Mitgliedstaat A zurückgelegt worden.
40. Diese Verpflichtung des Mitgliedstaats A gilt nur, wenn nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats B „keine Kindererziehungszeit berücksichtigt [wird]“. Die fraglichen Kindererziehungszeiten sollen nämlich grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats B unterliegen, der während dieser Zeiten der Wohnmitgliedstaat der betreffenden Person ist und somit der „gemäß Titel II der Verordnung Nr. 883/2004 zuständige Mitgliedstaat“(9).
41. Um die Auslegung eben dieser Voraussetzung (dass nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats B „keine Kindererziehungszeit berücksichtigt [wird]“) bittet der Oberste Gerichtshof den Gerichtshof mit der ersten Vorlagefrage in der Rechtssache C-142/25.
42. In der Rechtssache, in der das Urteil Pensionsversicherungsanstalt ergangen ist, hatte der Oberste Gerichtshof bereits die Frage aufgeworfen, ob diese Voraussetzung dahin zu verstehen sei, dass die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats B die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten generell nicht vorsehen, oder dahin, dass dieser Mitgliedstaat diese Zeiten nur in einem konkreten Fall nicht berücksichtigt hat. Allerdings hat der Gerichtshof diese Frage in dem betreffenden Urteil nicht entschieden, da die in jener Rechtssache betroffene Person die übrigen materiellen Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 auf ihre Situation nicht erfüllte.
43. Daher stellt sich diese Frage erneut in der Rechtssache C-142/25. Im vorliegenden Fall zog LF ihre Kinder in Belgien auf, einem Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften generell die Anerkennung von Kindererziehungszeiten vorsehen. Jedoch kommen diese Rechtsvorschriften in Bezug auf die Zeiträume, in denen LF sich der Kindererziehung widmete, nicht zur Anwendung, da sie nicht dem belgischen Rentensystem angeschlossen war. In Belgien hängt die Zugehörigkeit zum Altersrentensystem in der Regel davon ab, dass der Betreffende „Versicherungszeiten“ oder gleichwertige Zeiten zurückgelegt hat(10). LF hat ihre Kinder zwar in Belgien aufgezogen, dort aber keine solchen „Versicherungszeiten“ zurückgelegt.
44. Ich werde die Tragweite der in Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 genannten Voraussetzung, dass Mitgliedstaat B keine Kindererziehungszeiten berücksichtigt, unten in Abschnitt A erläutern. Sodann werde ich mich der zweiten Vorlagefrage in der Rechtssache C-142/25 und der einzigen Vorlagefrage in der Rechtssache C-143/25 zuwenden (Abschnitt B). Diese Fragen betreffen die Feststellung des Gerichtshofs im Urteil Pensionsversicherungsanstalt (die später im Urteil Deutsche Rentenversicherung Bund bekräftigt wurde), dass Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 „die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im Ausland nicht abschließend regelt“(11). Wie ich in der Einleitung ausgeführt habe, bleibt der Mitgliedstaat A, wenn eine Person die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung nicht erfüllt, verpflichtet, seine Rechtsvorschriften auf die im Mitgliedstaat B zurückgelegten Kindererziehungszeiten anzuwenden und diese Zeiten so zu berücksichtigen, als wären sie in seinem eigenen Hoheitsgebiet zurückgelegt worden, wenn zwischen den fraglichen Kindererziehungszeiten und den im Mitgliedstaat A zurückgelegten „Versicherungszeiten“ eine „hinreichend enge Verbindung“ (oder schlicht eine „hinreichende Verbindung“)(12) besteht(13). Der Gerichtshof hat festgestellt, dass diese Verpflichtung sich unmittelbar aus Art. 21 AEUV ergibt, der das Recht der Unionsbürger, sich in anderen Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, schützt.
45. Alle Rechtssachen, auf die der Gerichtshof bisher das Kriterium der „hinreichend engen Verbindung“ bzw. der „hinreichenden Verbindung“ angewandt hat, betrafen Sachverhalte, in denen die betreffende Person im Mitgliedstaat A gearbeitet – oder auf andere Weise „Versicherungszeiten“ erworben – hatte, und zwar erstens sowohl vor als auch nach der Erziehung ihrer Kinder im Mitgliedstaat B und zweitens ausschließlich. Die vorliegenden Rechtssachen betreffen anders gelagerte Fallkonstellationen: In der Rechtssache C-142/25 arbeitete LF in Österreich, bevor sie ihre Kinder in Belgien aufzog. Nachdem LF die streitigen Kindererziehungszeiten in Belgien zurückgelegt hatte, arbeitete sie jedoch 20 Jahre lang in Deutschland, bevor sie nach Österreich zurückkehrte und dort erneut eine Berufstätigkeit aufnahm. In der Rechtssache C-143/25 zog CV nach Italien, um ihre Kinder aufzuziehen, und kehrte weder in den Mitgliedstaat zurück, in dem sie zuvor „Versicherungszeiten“ erworben hatte (Österreich), noch arbeitete sie in einem anderen Mitgliedstaat. Diese Rechtssachen geben dem Gerichtshof somit Gelegenheit zu prüfen, ob das Kriterium der „hinreichend engen Verbindung“ bzw. der „hinreichenden Verbindung“ auf solche Sachverhalte ausgedehnt werden kann.
A. Zur ersten Vorlagefrage in der Rechtssache C-142/25
46. Zunächst weise ich darauf hin, dass der Wortlaut von Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 etwas missverständlich ist(14), da die darin enthaltene Voraussetzung, dass Mitgliedstaat B keine Kindererziehungszeiten berücksichtigt, wie folgt formuliert ist: „Wird nach den Rechtsvorschriften … von [Mitgliedstaat B] keine Kindererziehungszeit berücksichtigt, …“. Wie ich bereits dargelegt habe, führt das vorlegende Gericht aus, dass dies entweder bedeuten könne, dass die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats B die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für die Gewährung einer Altersrente generell nicht vorsähen (im Folgenden: abstrakt-genereller Ansatz), oder dass eine solche Berücksichtigung grundsätzlich möglich sei, die betreffende Person im konkreten Fall jedoch nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung solcher Zeiten nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats B erfülle (im Folgenden: konkret-individueller Ansatz).
47. Die PVA, die österreichische Regierung und die Kommission sprechen sich für die erstgenannte Auslegung aus. Die tschechische Regierung vertritt unter Berufung auf einen Bericht der Ad-hoc-Arbeitsgruppe zum Thema Kindererziehungszeiten der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit(15) (der jedoch von dieser Kommission nicht förmlich angenommen worden ist(16)) die zweitgenannte Auslegung. Sie macht geltend, dass, folgte man dem abstrakt-generellen Ansatz, Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 weitgehend seine praktische Wirksamkeit genommen würde, da er dann nur selten zur Anwendung kommen könne. Das ergebe sich aus dem Bericht der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, wonach faktisch nur ein Mitgliedstaat (Dänemark) keine Rechtsvorschriften erlassen habe, die Kindererziehungszeiten generell berücksichtigen würden.
48. In der mündlichen Verhandlung hat die Bundesrepublik Deutschland eine dritte Auslegung vorgeschlagen. Sie teile die Auffassung der PVA, der österreichischen Regierung und der Kommission, dass Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 Situationen betreffe, in denen die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats B die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für die Gewährung einer Altersrente generell nicht vorsähen. Allerdings finde diese Bestimmung auch dann Anwendung, wenn die betreffende Person ihre Kinder in einem Mitgliedstaat aufgezogen habe, dessen Rechtsvorschriften die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten generell zuließen (hier: Belgien), sie jedoch nicht dem Rentensystem dieses Mitgliedstaats angeschlossen sei, weil sie dort keine für die Rente anspruchsbegründenden Zeiten zurückgelegt habe. Folglich könnten die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats B in Bezug auf die fraglichen Kindererziehungszeiten nicht auf sie angewandt werden.
49. LF befindet sich in genau dieser Situation. Wie ich oben in Nr. 42 erläutert habe, hat sie ihre Kinder in Belgien aufgezogen, wo die nationalen Rechtsvorschriften die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten generell zulassen. Das belgische Recht sieht jedoch auch vor, dass eine Person, die wie LF nur „Aufenthaltszeiten“ (und keine „Versicherungszeiten“) in diesem Mitgliedstaat zurückgelegt hat, keinen Anspruch auf eine Altersrente hat und daher nicht dem belgischen Rentensystem angeschlossen wird. Nach meinem Verständnis besteht der Grund dafür, dass die zuständigen belgischen Behörden im Fall von LF keine Kindererziehungszeit berücksichtigten, also darin, dass die belgischen Rechtsvorschriften über Kindererziehungszeiten in Bezug auf die in der Rechtssache C-142/25 streitigen Zeiten tatsächlich nicht auf LF angewandt werden konnten, weil sie gänzlich vom belgischen Rentensystem ausgeschlossen war.
50. Ich werde nunmehr erläutern, warum ich mich vollumfänglich der von der Bundesrepublik Deutschland vertretenen Auffassung anschließe.
51. Zunächst möchte ich daran erinnern, dass ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Pensionsversicherungsanstalt (Im Ausland zurückgelegte Kindererziehungszeiten)(17) bereits darauf hingewiesen habe, dass Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 meines Erachtens nicht zu dem Zweck erlassen wurde, dass Personen, die einen Antrag auf Altersrente stellen, bei den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten auf gut Glück versuchen könnten, die Berücksichtigung ein und derselben Kindererziehungszeit nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu erwirken.
52. Dies ist eine direkte Folge des Umstands, dass der übergeordnete Zweck der Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 darin besteht, „nur eine Koordinierungsregelung vorzusehen“(18), und dass eines der zentralen Prinzipien dieser Rechtsakte darin besteht, dass Personen, für die sie gelten, „den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats [unterliegen]“(19). Wie die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt, soll mit der durch die Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 eingeführten Koordinierungsregelung die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden(20).
53. In diesem Zusammenhang ist daher klar, dass Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009, der eine Ausnahme von den Zuständigkeitsregeln von Titel II der Verordnung Nr. 883/2004 vorsieht, um einem Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A), der nach diesen Regeln nicht mehr zuständig ist, aufzuerlegen, in einem anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat B) zurückgelegte Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen, dahin zu verstehen ist, dass er eine subsidiäre und keine doppelte Zuständigkeit begründet(21).
54. Diese Erwägungen haben mich bereits in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Pensionsversicherungsanstalt (Im Ausland zurückgelegte Kindererziehungszeiten(22)) zu dem Schluss geführt, dass der Gerichtshof es vermeiden sollte, Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 in der von der tschechischen Regierung vorgeschlagenen Weise (konkret-individueller Ansatz) auszulegen, d. h. dahin, dass eine Person zunächst von den Behörden des Mitgliedstaats B verlangen kann, auf sie die dort geltenden nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf dort zurückgelegte Kindererziehungszeiten anzuwenden, und sich dann, wenn diese Zeiten (aus materiell- oder verfahrensrechtlichen Gründen) tatsächlich nicht für die Gewährung einer Altersrente berücksichtigt werden, an die Behörden des Mitgliedstaats A wenden und nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für dieselben Zeiträume Ansprüche geltend machen kann. Ich habe dargelegt, dass das Gericht vielmehr feststellen sollte, dass diese Vorschrift in Fällen zur Anwendung kommt, in denen der Mitgliedstaat B keine Rechtsvorschriften hat, die generell die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten vorsehen (abstrakt-genereller Ansatz).
55. Ich bin nach wie vor davon überzeugt, dass diese Auslegung der von der tschechischen Regierung vorgeschlagenen Auslegung vorzuziehen ist.
56. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass sich gegenwärtig kaum ein Mitgliedstaat finden lässt, dessen Rechtsvorschriften nicht auf die eine oder andere Weise die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für die Gewährung einer Altersrente erlauben(23), stimme ich mit der Bundesrepublik Deutschland darin überein, dass Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 nicht nur in Fällen gilt, in denen die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats B die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten generell nicht zulassen, sondern auch in Fällen wie dem von LF im Ausgangsverfahren, in denen die betreffende Person ihre Kinder in einem Mitgliedstaat aufgezogen hat, dessen Rechtsvorschriften die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten generell vorsehen (im vorliegenden Fall Belgien), diese Rechtsvorschriften jedoch in Bezug auf diese Zeiten nicht auf sie angewandt werden können, da sie nie dem Rentensystem dieses Mitgliedstaats angeschlossen war.
57. Insoweit weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof klargestellt hat, dass die durch die Verordnung Nr. 883/2004 (und damit durch die Verordnung Nr. 987/2009) eingeführte Koordinierungsregelung auch verhindern soll, dass Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, der Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine nationalen Rechtsvorschriften für sie gelten(24). Zu eben einem solchen Ergebnis käme es im Ausgangsverfahren in der Rechtssache C-142/25, falls sich der Gerichtshof nicht der Auslegung der Bundesrepublik Deutschland anschließen sollte.
58. Folgte man nämlich nur dem „abstrakt-generellen“ Ansatz, würde sich jemand wie LF im Hinblick auf die in der Rechtssache C-142/25 streitigen Zeiten in einem Rechtsvakuum befinden. Österreichisches Recht würde in Bezug auf diese Zeiträume allein deshalb nicht auf sie anwendbar sein, weil Belgien Rechtsvorschriften erlassen hat, die generell die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten vorsehen. Dabei würde nicht berücksichtigt, dass eben diese belgischen Rechtsvorschriften in Bezug auf dieselben Zeiträume nicht auf LF anwendbar sind.
59. In Anbetracht dieser Gesichtspunkte vertrete ich die Auffassung, dass Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 dahin auszulegen ist, dass er auf Fälle anwendbar ist, in denen die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats B die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten generell nicht vorsehen, sowie auf Fälle, in denen die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zwar generell die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten zulassen, diese Rechtsvorschriften jedoch nicht auf die betreffende Person für die von ihr im Mitgliedstaat B zurückgelegten Kindererziehungszeiten angewandt werden können, weil sie nie dem Rentensystem dieses Mitgliedstaats angeschlossen war.
60. Ich werde nunmehr näher auf die von der tschechischen Regierung vorgebrachten Argumente eingehen und erläutern, warum die von ihr vorgeschlagene Auslegung nicht erforderlich ist, um die praktische Wirksamkeit von Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 zu wahren.
61. Insoweit erinnere ich daran, dass bei mehreren möglichen Auslegungen einer Vorschrift des Unionsrechts derjenigen der Vorzug zu geben ist, die die praktische Wirksamkeit der Vorschrift zu wahren geeignet ist(25).
62. Wie ich jedoch oben in Nr. 52 ausgeführt habe, läuft zum einen die Auslegung der tschechischen Regierung dem Zweck der Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 zuwider, nämlich die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, zu vermeiden.
63. Zum anderen wurde die Diskussion über den Anwendungsbereich von Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 und insbesondere über die Voraussetzung, dass „nach den Rechtsvorschriften des [Mitgliedstaats B] keine Kindererziehungszeit berücksichtigt [wird] …“(26), bislang ausschließlich binär geführt: entweder darf es im Mitgliedstaat B keinen Rechtsrahmen geben, der generell die Anerkennung solcher Zeiten im Hinblick auf die Gewährung einer Altersrente erlauben würde, oder ein solcher Rahmen besteht und ist auf die betreffende Person anwendbar, diese erfüllt jedoch nicht die (verfahrens- oder materiell-rechtlichen) Voraussetzungen für die Berücksichtigung dieser Zeiten.
64. Wie ich jedoch ausgeführt habe, ist eine dritte Auslegung von Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 (die von der Bundesrepublik Deutschland vertretene „intermediäre“ Lösung) möglich. Sofern der Gerichtshof meinem Vorschlag folgt und diese Auslegung anwendet, würde diese Vorschrift auch Situationen wie die im Ausgangsverfahren in der Rechtssache C-142/25 erfassen, in denen die betreffende Person (in diesem Fall LF) ihre Kinder in einem Mitgliedstaat (hier: Belgien) aufgezogen hat, dessen Rechtsvorschriften zwar generell die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten zulassen, diese Rechtsvorschriften jedoch nicht auf die betreffende Person in Bezug auf die von ihr zurückgelegten Kindererziehungszeiten angewandt werden können, weil sie nie dem Rentensystem dieses Mitgliedstaats angeschlossen war.
65. Diese Situation mag häufiger vorkommen, als man zunächst vermuten würde, da Belgien nur einer der Mitgliedstaaten ist, in denen die bloße Zurücklegung von Aufenthaltszeiten nicht ausreicht, um den Anschluss an das Rentensystem zu begründen. Meinen Recherchen zufolge haben tatsächlich nur wenige Mitgliedstaaten (darunter die Niederlande, Dänemark, Schweden und Finnland) wohnsitzabhängige (oder weitgehend wohnsitzabhängige) Grundrentensysteme eingeführt, bei denen die Ansprüche in erster Linie an den Wohnsitz geknüpft sind. In den meisten anderen Mitgliedstaaten werden Rentenansprüche stattdessen durch „Versicherungszeiten“ erworben, darunter auch Zeiten, die „Versicherungszeiten“ gleichgestellt sind (beispielsweise Zeiten, in denen der Betreffende eine Leistung bezieht, die Rentenansprüche begründet). Daher kann sich eine Person, die lediglich in diesen Mitgliedstaaten wohnt, während sie ihre Kinder aufzieht, ohne jedoch solche „Versicherungszeiten“ zurückzulegen, in einer ähnlichen Situation wiederfinden wie LF.
66. In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Pensionsversicherungsanstalt (Im Ausland zurückgelegte Kindererziehungszeiten(27)) habe ich auch darauf hingewiesen, dass der „konkret-individuelle Ansatz“ (der hier von der tschechischen Regierung vertreten wird) abzulehnen ist, weil es zu aufwändig und nicht praktikabel wäre, die Behörden des Mitgliedstaats A zu der Prüfung zu verpflichten, ob der Anspruch einer Person nach den Rechtsvorschriften von Mitgliedstaat B begründet ist, um festzustellen, ob sie ihre eigenen Rechtsvorschriften auf den Fall dieser Person anwenden müssen. Für den von der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagenen „intermediären Ansatz“ gilt dies meiner Ansicht nach nicht, da die Behörden des Mitgliedstaats A bei diesem Ansatz lediglich feststellen müssten, ob die betreffende Person dem Rentensystem des Mitgliedstaats B angeschlossen ist oder nicht.
67. Meines Erachtens werden die Schwierigkeiten, die ich soeben in Bezug auf den „konkret-individuellen Ansatz“ angesprochen habe, dadurch dass – wie die Bundesrepublik Deutschland in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich ausgestaltet ist, nur noch verschärft.
68. So begrenzen beispielsweise einige Mitgliedstaaten die Zahl der Jahre, die als Kindererziehungszeiten berücksichtigt werden können, stärker als andere (indem sie eine bestimmte Anzahl von Jahren pro Kind oder eine Höchstzahl von Jahren unabhängig von der Anzahl der Kinder vorschreiben). Sind in einer solchen Situation Jahre, die diese Obergrenzen übersteigen, nach dem konkret-individuellen Ansatz als nicht zu berücksichtigende Kindererziehungszeiten anzusehen? Falls ja, sollte die betreffende Person dann das Recht haben, diese zusätzlichen Zeiten nach den Rechtsvorschriften von Mitgliedstaat A bewerten zu lassen, nur weil diese Rechtsvorschriften zu einem günstigeren Ergebnis führen? Wie ich bereits erläutert habe, meine ich nicht, dass der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass von Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 ein solches Ergebnis beabsichtigt hat. Die österreichische Regierung hat in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass dies die unerwünschte Folge haben könnte, dass Mitgliedstaaten mit großzügigeren Rechtsvorschriften hinsichtlich der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ihre Rechtsvorschriften ändern, um sie für Antragsteller weniger günstig zu gestalten, damit ihre Versorgungssysteme nicht übermäßig belastet werden (Anpassung nach unten).
69. Bevor ich mich der zweiten Vorlagefrage in der Rechtssache C-142/25 und der einzigen Vorlagefrage in der Rechtssache C-143/25 zuwende, möchte ich noch zwei Anmerkungen machen.
70. Als Erstes möchte ich angesichts des missverständlichen Wortlauts von Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 den Unionsgesetzgeber dringend auffordern, die Bedeutung der in dieser Vorschrift enthaltenen Voraussetzung, dass Mitgliedstaat B Kindererziehungszeiten nicht berücksichtigt, im Einklang mit der von mir vorgeschlagenen Auslegung zu präzisieren, gegebenenfalls durch den Erlass einer neuen Rechtsvorschrift.
71. Als Zweites erinnere ich daran, dass meiner Auffassung nach die in Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 vorgesehene Voraussetzung der Nichtberücksichtigung von Kindererziehungszeiten durch den Mitgliedstaat B entsprechend gilt, wenn die betreffende Person ihren Anspruch nicht auf diese Vorschrift stützen kann, sondern sich vielmehr auf Art. 21 AEUV und das vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung entwickelte Kriterium der „hinreichend engen Verbindung“ bzw. der „hinreichenden Verbindung“ berufen muss(28). In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Deutsche Rentenversicherung Bund habe ich die Gründe für diese Auslegung im Einzelnen dargelegt(29). Ich halte es daher nicht für erforderlich, sie in den vorliegenden Schlussanträgen zu wiederholen.
B. Zur zweiten Vorlagefrage in der Rechtssache C-142/25 und zur einzigen Vorlagefrage in der Rechtssache C-143/25
72. Mit der zweiten Frage in der Rechtssache C-142/25 und der einzigen Frage in der Rechtssache C-143/25 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, was eine „hinreichend enge Verbindung“ bzw. eine „hinreichende Verbindung“ zwischen den im Mitgliedstaat B zurückgelegten Kindererziehungszeiten und den im Mitgliedstaat A zurückgelegten „Versicherungszeiten“ darstellt, so dass die Behörden dieses Mitgliedstaats nach Art. 21 AEUV verpflichtet wären, ihre Rechtsvorschriften auf diese Erziehungszeiten anzuwenden und sie so zu behandeln, als hätten sie im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats A stattgefunden.
73. Ich erinnere daran, dass der Gerichtshof das Kriterium der „hinreichend engen Verbindung“ bzw. der „hinreichenden Verbindung“ in seiner Rechtsprechung vor dem Erlass der Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Zusammenhang mit der Anwendung der allgemeinen Regeln der Verordnung Nr. 1408/71 entwickelt hat, die keine spezifische Bestimmung zu Kindererziehungszeiten enthielt(30).
74. In der Folge hat der Gerichtshof jedoch im Urteil Pensionsversicherungsanstalt und im Urteil Deutsche Rentenversicherung Bund entschieden, dass das Kriterium der „hinreichend engen Verbindung“ bzw. der „hinreichenden Verbindung“ bei der Anwendung der Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 auf Fälle, in denen die in Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, weiterhin relevant ist. Es sei daran erinnert, dass nach dieser Bestimmung die Verpflichtung des Mitgliedstaats A, seine Rechtsvorschriften auf die im Mitgliedstaat B zurückgelegten Kindererziehungszeiten anzuwenden und diese Zeiten so zu behandeln, als wären sie in seinem Hoheitsgebiet zurückgelegt worden, davon abhängt, dass die folgenden drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
– nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats B werden keine Kindererziehungszeiten berücksichtigt (ich habe diese Voraussetzung bereits oben in Abschnitt A geprüft);
– die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats A waren zuvor auf die betreffende Person anwendbar, weil sie in diesem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte; und
– für diese Person galten wegen dieser Tätigkeit die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats A zu dem Zeitpunkt fort, zu dem die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten für das betreffende Kind nach diesen Rechtsvorschriften begann.
75. In den vorliegenden Rechtssachen erfüllt offenbar weder LF noch CV die dritte in Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 genannte Voraussetzung, da sie zu dem Zeitpunkt, zu dem nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Berücksichtigung der streitigen Zeiten begonnen hätte, nicht mehr kraft einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats A (Österreich) unterlagen. Nach meinem Verständnis betrifft die Nichterfüllung der dritten in Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 genannten Voraussetzung im Fall von LF nur die Kindererziehungszeiten, die sie für ihr zweites Kind zurückgelegt hat.
76. Auch in den Rechtssachen, in denen das Urteil Pensionsversicherungsanstalt und das Urteil Deutsche Rentenversicherung Bund ergangen sind, lag eine vergleichbare Nichterfüllung dieser Voraussetzung vor (und damit die Unmöglichkeit, sich auf Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 berufen zu können). Gleichwohl hat der Gerichtshof in beiden Rechtssachen festgestellt, dass die streitigen Erziehungszeiten mit Zeiten, in denen die betreffende Person im Mitgliedstaat A gearbeitet und Beiträge geleistet hatte, oder mit „Versicherungszeiten“ oder Zeiten, die den in diesem Mitgliedstaat zurückgelegten „Versicherungszeiten“ gleichgestellt werden konnten, „hinreichend eng verbunden“ bzw. „hinreichend verbunden“ waren(31). Somit waren gemäß Art. 21 AEUV die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats A auf diese Kindererziehungszeiten anzuwenden.
77. Im Tenor dieser beiden Urteile hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die betreffende Person sowohl vor als auch nach den maßgeblichen Erziehungszeiten ausschließlich im ersten Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) Beiträge entrichtet oder auf andere Weise „Versicherungszeiten“ zurückgelegt hatte.
78. Vor diesem Hintergrund ist unklar, ob das Kriterium der „hinreichend engen Verbindung“ bzw. der „hinreichenden Verbindung“ auch dann erfüllt ist, wenn die betreffende Person dies, wie im Ausgangsverfahren, nicht ausschließlich getan hat (Rechtssache C-142/25) oder es ausschließlich getan hat, aber nur vor und nicht nach der Zurücklegung der streitigen Erziehungszeiten im Mitgliedstaat B (Rechtssache C-143/25).
79. Wie ich bereits in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Deutsche Rentenversicherung Bund(32) dargelegt habe, muss das Kriterium der „hinreichend engen Verbindung“ bzw. der „hinreichenden Verbindung“ meines Erachtens auf zwei Elementen beruhen. Erstens muss die betreffende Person vor (aber nicht notwendigerweise nach) der Erziehung ihrer Kinder im Mitgliedstaat B „Versicherungszeiten“ im Mitgliedstaat A zurückgelegt haben. Zweitens muss Mitgliedstaat A der letzte Mitgliedstaat sein, in dem die betreffende Person diese „Versicherungszeiten“ zurückgelegt hat, bevor sie ihre Kinder im Mitgliedstaat B aufgezogen hat. Dabei sollte es nicht erforderlich sein, dass diese Person – sowohl vor als auch nach der Erziehung ihrer Kinder im Mitgliedstaat B – maßgebliche „Versicherungszeiten“ ausschließlich im Mitgliedstaat A zurückgelegt hat.
80. Die Gründe für diese Schlussfolgerung lassen sich wie folgt zusammenfassen.
81. Zunächst bin ich der Auffassung, dass der Gerichtshof, obwohl er entschieden hat, dass das Kriterium der „hinreichend engen Verbindung“ bzw. der „hinreichenden Verbindung“ in einer Situation maßgeblich bleibt, in der die Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 anwendbar sind, aber die in Art. 44 Abs. 2 der letztgenannten Verordnung aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, bisher nicht den Versuch unternommen hat, die Grenzen dieses Kriteriums systematisch zu definieren, sondern einen fragmentarischen Ansatz gewählt hat, der jeweils auf die Umstände des Einzelfalls abstellt. So wurden in den Urteilen Elsen, Kauer, Reichel-Albert und Pensionsversicherungsanstalt verschiedene Faktoren hervorgehoben, wie etwa der Umstand, dass die Klägerinnen ausschließlich im Mitgliedstaat A gearbeitet bzw. ausschließlich dort Beiträge entrichtet hatten, wobei keiner dieser Faktoren als allein ausschlaggebend herausgestellt wurde(33). Daher betrachte ich den Umstand, dass die betreffende Klägerin sowohl vor als auch nach den maßgeblichen Erziehungszeiten ausschließlich im ersten Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) Beiträge entrichtet oder auf andere Weise „Versicherungszeiten“ zurückgelegt hat, nicht als unerlässliche Voraussetzung.
82. Wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Deutsche Rentenversicherung Bund(34) ausgeführt habe, zeigen zudem frühere Urteile, in denen das Kriterium der „hinreichend engen Verbindung“ bzw. der „hinreichenden Verbindung“ angewandt wurde, die Tendenz des Gerichtshofs, die Zahl der Situationen, in denen Mitgliedstaat A verpflichtet sein kann, seine Rechtsvorschriften auf im Mitgliedstaat B zurückgelegte Kindererziehungszeiten anzuwenden, eher auszudehnen als zu begrenzen. So unterlagen die Klägerinnen in den Urteilen Elsen und Kauer zwar bis zum Beginn der im Ausland zurückgelegten Kindererziehungszeiten weiterhin den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats A(35), in den Urteilen Reichel-Albert und Pensionsversicherungsanstalt(36) war dies hingegen nicht der Fall, was den Gerichtshof jedoch nicht daran gehindert hat, zu dem Ergebnis zu gelangen, dass in beiden Fällen eine „hinreichend enge Verbindung“ besteht. Insofern würde der Umstand, dass die Revisionswerberinnen nach den entsprechenden Kindererziehungszeiten entweder vor der Wiederaufnahme einer Beschäftigung in Österreich in einem anderen Mitgliedstaat (Deutschland) erwerbstätig waren (LF in der Rechtssache C-142/25) bzw. nach der Geburt ihrer Kinder keine Erwerbstätigkeit mehr aufnahmen oder auch nur nach Österreich zurückkehrten (CV in der Rechtssache C-143/25), meiner Auffassung nach vom Gerichtshof nicht zwangsläufig als Faktor gewertet werden, der der Erfüllung der Voraussetzung der „hinreichend engen Verbindung“ bzw. der „hinreichenden Verbindung“ entgegensteht.
83. Sodann würde das Erfordernis, dass die betreffende Person während ihres gesamten Lebens (sowohl vor als auch nach der Erziehung ihrer Kinder im Mitgliedstaat B) ausschließlich in ein und demselben Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) gearbeitet haben muss, Bürger benachteiligen, die wie LF in mehreren Mitgliedstaaten (in diesem Fall sowohl in Österreich als auch in Deutschland) erwerbstätig waren und damit ihr Recht auf Freizügigkeit gemäß den Bestimmungen des AEUV ausgeübt haben. Meines Erachtens kann Art. 21 AEUV – der, wie ich bereits oben in Nr. 44 dargelegt habe, das Recht der Unionsbürger schützt, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten – nicht zu einer Situation führen, in der einer Person nur deshalb die Möglichkeit genommen wird, sich für die Kindererziehungszeiten, die sie im Mitgliedstaat B zurückgelegt hat, auf die Rechtsvorschriften von Mitgliedstaat A zu berufen, weil sie danach im Mitgliedstaat C und nicht mehr im Mitgliedstaat A erwerbstätig war. Der gegenteilige Schluss würde vielmehr zu einem ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Eingriff in dieses Recht führen.
84. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat, scheint die vom Unionsgesetzgeber beim Erlass von Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 ins Auge gefasste Fallgestaltung zwar vorauszusetzen, dass die betreffende Person ihren Wohnsitz nur zwischen zwei Mitgliedstaaten (Mitgliedstaat A, in dem die betreffende Person beschäftigt war, und Mitgliedstaat B, in dem sie ihre Kinder aufzog) verlegt hat. Dies ergibt sich eindeutig aus Art. 44 Abs. 3 dieser Verordnung, wonach die in Abs. 2 dieser Bestimmung vorgesehene Verpflichtung nicht gilt, wenn „für die betreffende Person die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit anwendbar sind oder anwendbar werden“.
85. Das bedeutet jedoch nicht, dass dieselbe Einschränkung gelten muss, wenn sich die betreffende Person stattdessen auf das Kriterium der „hinreichend engen Verbindung“ bzw. der „hinreichenden Verbindung“ stützt, das seinerseits auf Art. 21 AEUV beruht. Der Gerichtshof hat nämlich gerade in Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 nicht gegeben waren, dieses Kriterium herangezogen, um bestimmte Mängel dieser Regelung auszugleichen.
86. Schließlich steht für mich, was den Sachverhalt in der Rechtssache C-143/25 betrifft, fest, dass der ausschlaggebende Faktor für die Feststellung einer „hinreichend engen Verbindung“ bzw. einer „hinreichenden Verbindung“ darin bestehen muss, dass die betreffende Person „Versicherungszeiten“ im Mitgliedstaat A zurückgelegt hat, bevor – aber nicht notwendigerweise nachdem – sie ihre Kinder im Mitgliedstaat B aufgezogen hat. Wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Deutsche Rentenversicherung Bund(37) ausgeführt habe, kann der Umstand, dass die betreffende Person nach Beendigung der im Mitgliedstaat B zurückgelegten Kindererziehungszeiten zum Arbeiten in den Mitgliedstaat A zurückgekehrt ist, die Schlussfolgerung untermauern, dass eine solche Verbindung vorliegt (das war offenbar in den Urteilen Reichel-Albert, Pensionsversicherungsanstalt und Deutsche Rentenversicherung Bund der Fall). Er ist jedoch keine Voraussetzung für das Vorliegen einer solchen Verbindung.
87. Wenn die betreffende Person nämlich, um sich auf die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats A berufen zu können, wieder in diesem Mitgliedstaat arbeiten oder dort weitere „Versicherungszeiten“ zurücklegen müsste, nachdem sie ihre Kinder im Mitgliedstaat B aufgezogen hat, wäre sie wiederum in einer gegen Art. 21 AEUV verstoßenden Weise in der Ausübung ihres Rechts, sich in anderen Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, beeinträchtigt.
88. In Anbetracht dieser Erwägungen bin ich der Auffassung, dass Art. 21 AEUV dahin auszulegen ist, dass es für die Feststellung einer „hinreichend engen Verbindung“ bzw. einer „hinreichenden Verbindung“ nicht erforderlich ist, dass die „Versicherungszeiten“ der betreffenden Person – sowohl vor als auch nach ihren Kindererziehungszeiten im Mitgliedstaat B – ausschließlich im Mitgliedstaat A zurückgelegt wurden.
89. Gleichwohl möchte ich betonen, dass die „Ausweitung“ des Kriteriums der „hinreichend engen Verbindung“ bzw. der „hinreichenden Verbindung“, die ich dem Gerichtshof in den vorliegenden Rechtssachen vorschlage, nicht als Aufforderung zu verstehen ist, die Tür für die Einbeziehung einer immer größeren Zahl von Fallgestaltungen in den Anwendungsbereich des Kriteriums zu öffnen.
90. In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Deutsche Rentenversicherung Bund(38) habe ich dem Gerichtshof vielmehr nahegelegt, den Anwendungsbereich dieses Kriteriums zu definieren und zu begrenzen, damit der Unionsgesetzgeber Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 schließlich durch eine neue Rechtsvorschrift ersetzt. Mit Blick auf dieses Ziel habe ich ausgeführt, dass das Kriterium der „hinreichend engen Verbindung“ bzw. der „hinreichenden Verbindung“ erstens davon abhängt, dass die betreffende Person „Versicherungszeiten“ im Mitgliedstaat A zurückgelegt hat, bevor (aber nicht notwendigerweise nachdem) sie ihre Kinder im Mitgliedstaat B aufgezogen hat, und zweitens davon, dass Mitgliedstaat A der letzte Mitgliedstaat war, in dem diese Person solche „Versicherungszeiten“ zurückgelegt hat, bevor sie ihre Kinder im Mitgliedstaat B aufgezogen hat(39). Meine Haltung hierzu hat sich nicht geändert.
91. Insbesondere bin ich der Ansicht, dass anhand dieser Maßstäbe das Kriterium der „hinreichend engen Verbindung“ bzw. der „hinreichenden Verbindung“ in jedem konkreten Einzelfall nur in Bezug auf einen einzigen Mitgliedstaat (hier in beiden Fällen Österreich) erfüllt werden kann. Ich würde dem Gerichtshof empfehlen, dem Vorschlag der Kommission nicht zu folgen, der dahin geht, in der Rechtssache C-142/25 zu dem Schluss zu gelangen, dass eine Klägerin wie LF Anspruch darauf hat, dass die streitigen Kindererziehungszeiten sowohl von Österreich als auch von Deutschland zeitanteilig berücksichtigt werden, da sie in beiden Mitgliedstaaten – entweder vor oder nach der Kindererziehung in Belgien – „Versicherungszeiten“ zurückgelegt hat.
VI. Ergebnis
92. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) wie folgt zu antworten:
1. Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
ist dahin auszulegen, dass er nicht nur auf Sachverhalte Anwendung findet, in denen die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die betreffende Person ihre Kinder aufgezogen hat, die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten generell nicht zulassen, sondern auch auf Fälle, in denen die betreffende Person ihre Kinder in einem Mitgliedstaat aufgezogen hat, dessen Rechtsvorschriften die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten zwar generell erlauben, in Bezug auf diese Erziehungszeiten jedoch nicht auf die betreffende Person angewandt werden können, weil sie nie dem Rentensystem dieses Mitgliedstaats angeschlossen war.
2. Art. 21 AEUV
ist dahin auszulegen, dass der für die Gewährung einer Altersrente leistungspflichtige Mitgliedstaat verpflichtet ist, seine Rechtsvorschriften anzuwenden und in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Kindererziehungszeiten so zu berücksichtigen, als wären solche Zeiten in seinem Hoheitsgebiet zurückgelegt worden, sofern zum einen die betreffende Person „Versicherungszeiten“ im ersten Mitgliedstaat zurückgelegt hat, bevor sie ihren Wohnort in den zweiten Mitgliedstaat verlegt hat, und zum anderen der erste Mitgliedstaat der letzte Mitgliedstaat war, in dem sie solche „Versicherungszeiten“ vor dieser Übersiedlung zurückgelegt hat. Dabei sollte es nicht erforderlich sein, dass diese Person maßgebliche „Versicherungszeiten“ ausschließlich im ersten Mitgliedstaat zurückgelegt hat, und zwar sowohl vor als auch nach der Erziehung ihrer Kinder im zweiten Mitgliedstaat.
1 Originalsprache: Englisch.
i Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
2 Vgl. Urteile vom 7. Juli 2022, Pensionsversicherungsanstalt (Kindererziehungszeiten im Ausland) (C-576/20, EU:C:2022:525, im Folgenden: Urteil Pensionsversicherungsanstalt), und vom 22. Februar 2024, Deutsche Rentenversicherung Bund (C-283/21, EU:C:2024:144, im Folgenden: Urteil Deutsche Rentenversicherung Bund).
3 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (ABl. 2009, L 284, S. 1).
4 Diese Prüfungskriterien wurden ursprünglich in den Urteilen vom 23. November 2000, Elsen (C-135/99, EU:C:2000:647, im Folgenden: Urteil Elsen), vom 7. Februar 2002, Kauer (C-28/00, EU:C:2002:82, im Folgenden: Urteil Kauer), und vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:475, im Folgenden: Urteil Reichel-Albert), im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. 1971, L 149, S. 2 bis 50), entwickelt. Diese Verordnung wurde aufgehoben und durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, berichtigt in ABl. 2004, L 200, S. 1) und die Verordnung Nr. 987/2009 ersetzt.
5 Vgl. Urteile Pensionsversicherungsanstalt und Deutsche Rentenversicherung Bund.
6 Der Gerichtshof verwendet in seiner Rechtsprechung beide Wendungen.
7 C-283/21, EU:C:2023:736, im Folgenden: meine Schlussanträge in der Rechtssache Deutsche Rentenversicherung Bund (Nr. 29).
8 Der Ausdruck „Kindererziehungszeit“ wird in Art. 44 Abs. 1 der Verordnung Nr. 987/2009 definiert (siehe oben, Nr. 8).
9 Vgl. Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 883/2004.
10 Der Begriff „Versicherungszeiten“ wird in Art. 1 Buchst. t der Verordnung Nr. 883/2004 definiert als „Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind“.
11 Vgl. Urteil Pensionsversicherungsanstalt (Rn. 55).
12 Vgl. Urteil Deutsche Rentenversicherung Bund (Rn. 46 und 47).
13 Ebd. (Rn. 66). Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Deutsche Rentenversicherung Bund(Nr. 33).
14 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Pensionsversicherungsanstalt (Im Ausland zurückgelegte Kindererziehungszeiten), C-576/20, EU:C:2022:75, im Folgenden: meine Schlussanträge in der Rechtssache Pensionsversicherungsanstalt (Im Ausland zurückgelegte Kindererziehungszeiten) (Nr. 85). Es sei darauf hingewiesen, dass auch andere Sprachfassungen von Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009, wie die tschechische, die französische, die englische, die griechische, die italienische und die spanische Fassung, ebenso mehrdeutig sind.
15 Der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gehören je ein Regierungsvertreter jedes Mitgliedstaats und ein Vertreter der Kommission an. Sie ist zuständig für Verwaltungsangelegenheiten, die Auslegung der Bestimmungen der EU-Verordnungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie die Förderung und die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Die Zusammensetzung, Arbeitsweise und Aufgaben der Verwaltungskommission sind in den Art. 71 und 72 der Verordnung Nr. 883/2004 geregelt.
16 Vgl. insbesondere die Webseite mit den offiziellen Dokumenten der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, abrufbar unter: https://employment-social-affairs.ec.europa.eu/policies-and-activities/moving-working-europe/eu-social-security-coordination/specialised-information/official-documents_de.
17 Nr. 88.
18 Vgl. u. a. vierter Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 883/2004.
19 Vgl. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004.
20 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2020, Pensionsversicherungsanstalt (Rehabilitationsleistung) (C-135/19, EU:C:2020:177, Rn. 46).
21 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Pensionsversicherungsanstalt (Im Ausland zurückgelegte Kindererziehungszeiten) (Nr. 64).
22 Vgl. Nrn. 86 bis 89 jener Schlussanträge.
23 Solche Zeiten können nämlich selbst in Dänemark berücksichtigt werden, da nach den dänischen Rechtsvorschriften jede in diesem Mitgliedstaat zurückgelegte „Aufenthaltszeit“ einen Rentenanspruch begründet, und zwar unabhängig davon, ob eine solche „Aufenthaltszeit“ einer „Kindererziehungszeit“ entsprach oder nicht.
24 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2020, Pensionsversicherungsanstalt (Rehabilitationsleistung) (C-135/19, EU:C:2020:177, Rn. 46).
25 Vgl. Urteil vom 1. August 2025, Tradeinn Retail Services (C-76/24, EU:C:2025:593, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
26 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Reichel-Albert (C-522/10, EU:C:2012:114, Nr. 67) und meine Schlussanträge in der Rechtssache Pensionsversicherungsanstalt (Im Ausland zurückgelegte Kindererziehungszeiten), Nr. 83, sowie den Wortlaut der zweiten Frage, die von den nationalen Gerichten in der letztgenannten Rechtssache vorgelegt wurde.
27 Vgl. Nrn. 86 bis 89 jener Schlussanträge.
28 Vgl. die oben in den Fn. 4 und 5 angeführten Urteile.
29 Vgl. Nrn. 38 bis 43 jener Schlussanträge.
30 Die Fälle, die diese Rechtsprechung hervorgebracht haben, sind in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Pensionsversicherungsanstalt (Im Ausland zurückgelegte Kindererziehungszeiten), Nrn. 38 bis 47, wiedergegeben.
31 Dies wurde im Urteil Deutsche Rentenversicherung Bund präzisiert. In jener Rechtssache hatte die betreffende Person nur Zeiten zurückgelegt, die „Versicherungszeiten“ im Mitgliedstaat A gleichgestellt werden konnten, bevor sie ihre Kinder im Mitgliedstaat B aufzog, ohne Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung des erstgenannten Mitgliedstaats zu entrichten.
32 Nrn. 49 bis 72 jener Schlussanträge.
33 So hat der Gerichtshof beispielsweise im Urteil Elsen entschieden, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin keiner „Berufstätigkeit“ mehr nachging und deshalb den Rechtsvorschriften des Staates unterlag, in dem sie wohnte (Frankreich), da eine „enge Verbindung“ zwischen diesen Zeiten und den Erwerbstätigkeitszeiten der Klägerin in Deutschland bestand. Demgegenüber ließ sich der Gerichtshof in seinem Urteil Reichel-Albert offenbar in gewissem Maße von anderen Erwägungen leiten. Zum einen hatte Frau Reichel-Albert sowohl vor als auch nach der vorübergehenden Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat (Belgien), in dem sie zu keiner Zeit erwerbstätig war, nur in ein und demselben Mitgliedstaat (Deutschland) gearbeitet und Beiträge gezahlt. Zum anderen war Frau Reichel-Albert aus rein familiären Gründen nach Belgien gezogen, und zwar unmittelbar von Deutschland aus, wo sie bis zum Monat vor ihrem Umzug beschäftigt war.
34 Nr. 53 jener Schlussanträge.
35 Vgl. Urteile Elsen (Rn. 26) und Kauer (Rn. 32).
36 In diesen beiden Rechtssachen unterlagen die Klägerinnen nämlich bereits mehrere Monate bzw. sogar über ein Jahr vor Beginn dieser Zeiten nicht mehr den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats A.
37 Nrn. 68 und 69 jener Schlussanträge.
38 Nrn. 52 und 55 jener Schlussanträge.
39 In jenen Schlussanträgen (Nr. 70) habe ich erläutert, dass die im Mitgliedstaat A zurückgelegten „Versicherungszeiten“ nach meinem Dafürhalten den der Kindererziehung gewidmeten Zeiten nicht unmittelbar vorausgehen müssen. Wenn eine Person jedoch „Versicherungszeiten“ im Mitgliedstaat A und sodann im Mitgliedstaat C zurücklegt, bevor sie ihre Kinder im Mitgliedstaat B aufzieht, muss Mitgliedstaat C, und nicht Mitgliedstaat A, seine Rechtsvorschriften auf die fraglichen Kindererziehungszeiten anwenden.
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Textes cités dans la décision
- Règlement (CEE) 1408/71 du 14 juin 1971 relatif à l'application des régimes de sécurité sociale aux travailleurs salariés et à leur famille qui se déplacent à l'intérieur de la Communauté
- Règlement (CE) 883/2004 du 29 avril 2004 sur la coordination des systèmes de sécurité sociale et pour la Suisse)
- Règlement (CE) 987/2009 du 16 septembre 2009 fixant les modalités d’application du règlement (CE) n o 883/2004 portant sur la coordination des systèmes de sécurité sociale et pour la Suisse)
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